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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: I S 6/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 56
ZPO § 114
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin hat gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mittels Computerfax Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Computerfax weist ihren Geschäftsführer als Urheber aus und ist mit dem Zusatz "dieses Fax wurde maschinell verfertigt und ist demgemäss ohne Unterschrift verbindlich" versehen. Im selben Schriftsatz hat die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf PKH war abzulehnen.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Beantragt eine inländische juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung PKH, so kann dem nur stattgegeben werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich die Antragstellerin bei der Einlegung ihres Rechtsmittels (Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision) nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Zwar besteht, wenn ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren verfügt --nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist-- die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Hierzu muss der Rechtsmittelführer, wenn es sich, wie im Streitfall, um eine inländische juristische Person handelt, beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und zudem unter Beifügung entsprechender Belege gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darlegen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihm noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1994 V S 16/93, BFH/NV 1995, 332; vom 21. Juli 1999 I S 6/98, BFH/NV 2000, 65; vom 22. Juni 1999 VII S 2/99, BFH/NV 2000, 433). Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH durch Computerfax beantragt. Dieses entspricht, da es den Zusatz enthält, dass der benannte Urheber wegen der genannten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, den nach dem neuerlichen Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2340) an einen bestimmenden Schriftsatz zu stellenden Anforderungen zur Erfüllung der Schriftform (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604). Es fehlt jedoch an den zusätzlich vorgeschriebenen Darlegungen gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden gehindert war, diesen Erfordernissen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde zu entsprechen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird.

Ende der Entscheidung

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