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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: I S 6/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg vom 16. November 2005 5 V 1500/05 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ordnungsgemäß vertreten und dieser Mangel auch nicht durch zu gewährende Prozesskostenhilfe aufzuholen war. Darüber hinaus fehlte es an einer Zulassung der Beschwerde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Der Beschluss wurde mit "einfachem Brief" unter dem 9. Mai 2006 versandt.
Am 9. Juni 2006 wurde beantragt, den Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes aufzuheben bzw. abzuändern und der beantragten Beiordnung eines Bevollmächtigten stattzugeben.
II. Die unter dem Hinweis auf einen Verstoß des Gerichts gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründete --und daher auch nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05 (BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76) als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO auszulegende-- Eingabe ist unstatthaft. Der Antragsteller kann vor dem BFH keine ordnungsgemäße Prozesserklärung abgeben, weil er nicht i.S. des § 62a FGO (i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO) vertreten ist. Der Rüge wäre darüber hinaus auch schon allein wegen einer Fristversäumnis (zur Frist, innerhalb der die Rüge zu erheben ist, s. § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO) der Erfolg zu versagen.
Ende der Entscheidung
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