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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: I S 6/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2007 I B 90/06 (BFH/NV 2007, 1269) die Beschwerde der Rügeführerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 22. Juni 2006 6 K 35/04 als unzulässig verworfen. Die Rügeführerin hatte mit ihrer Beschwerde u.a. geltend gemacht, das FG habe seine richterliche Fürsorgepflicht gemäß § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Es habe über den schriftlich gestellten Antrag auf Zulassung der Revision deshalb nicht entschieden, weil er in der mündlichen Verhandlung nicht noch einmal gestellt worden sei. Der Vorsitzende Richter habe in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag zu wiederholen sei. Der Senat hat insoweit ausgeführt, eine Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO sei damit nicht hinreichend dargetan, denn die Entscheidung, ob die Revision zuzulassen sei, habe das FG von Amts wegen zu treffen, ohne dass es hierzu eines besonderen Antrags der Beteiligten bedürfe. Das FG habe die Revision nicht zugelassen, so dass sie versagt sei.

Hiergegen wendet sich die Anhörungsrüge der Rügeführerin, mit der sie geltend macht, das FG habe der Rügeführerin das rechtliche Gehör verletzt, weil der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen habe, dass der schriftlich gestellte Antrag auf Zulassung der Revision zu wiederholen sei.

II. Die Anhörungsrüge der Rügeführerin ist unzulässig, weil der Vortrag der Rügeführerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1269 darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO).

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn erstens ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und zweitens das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Rügeführerin macht geltend, das FG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, sie legt aber nicht dar, inwieweit der beschließende Senat durch seinen Beschluss in BFH/NV 2007, 1269 gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Rügeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen haben könnte. Die Anhörungsrüge ermöglicht nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, eine Überprüfung, ob es selbst die Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs eingehalten hat, nicht dagegen, ob die Entscheidung der Vorinstanz diesen Vorgaben entspricht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch ein Urteil des FG kann nur mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht und vom Bundesfinanzhof überprüft werden.

Ende der Entscheidung

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