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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: I S 6/08
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 78b
FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller streitet mit dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) über die Besteuerung seiner im Jahr 1997 erzielten Einkünfte. Das Finanzgericht (FG) hat eine gegen den Steuerbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2005 (Az.: 16 K 180/02) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die daraufhin vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2006 I B 159/05, BFH/NV 2006, 2095).

Im Jahr 2007 erhob der Antragsteller beim FG eine Feststellungsklage, mit der er geltend machte, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1997 Verfahrensfehler begangen worden seien und der Einkommensteuerbescheid deshalb nichtig sei. Diese Klage hat das FG ebenfalls abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, ihm zwecks Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen.

Das FA hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen im Streitfall nicht vor.

1. Nach § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) muss das Prozessgericht einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Regelung gilt im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), vor dem sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten lassen muss, sinngemäß (§ 155 FGO).

2. Im Streitfall kann dem Antragsteller kein Notanwalt i.S. des § 78b ZPO beigeordnet werden, da die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das FG hat den vom Antragsteller beanstandeten Steuerbescheid in seinem Urteil vom 21. Oktober 2005 für rechtmäßig erachtet. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die gegen sie gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verworfen worden ist. Die Verfahrensbeteiligten sind an das rechtskräftige Urteil gebunden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) mit der Folge, dass sie keine davon abweichende gerichtliche Entscheidung herbeiführen können. Dieser Umstand steht nicht nur einer erneuten Anfechtungsklage, sondern auch einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheids entgegen (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499; vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13, m.w.N.). Das alles ist durch die Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht klärungsbedürftig. Für die vom Antragsteller begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die das Vorliegen einer sowohl entscheidungserheblichen als auch klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraussetzen würde, ist daher kein Raum. Der Antrag ist mithin abzulehnen.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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