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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: I S 7/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
FGO § 155
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 15. Mai 2000 die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2000 hat der Geschäftsführer der Klägerin für die Klägerin wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde und hilfsweise zur Fristwahrung Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er "die Festsetzung eines Notanwalts" beantragt.

Die Geschäftsstelle des beschließenden Senats hat der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 3. August 2000 mitgeteilt, der Antrag auf Festsetzung eines Notanwalts werde als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) geführt. Außerdem hat sie die Klägerin gebeten, umgehend Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

2. Der Antrag der Klägerin auf "Festsetzung eines Notanwalts" ist unklar. Er kann nicht nur als Antrag gemäß § 78b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern auch als Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO ausgelegt werden. Da die Klägerin dem Schreiben der Geschäftsstelle nicht widersprochen hat und ein Antrag auf Bewilligung von PKH für die Klägerin mit keinem Kostenrisiko verbunden ist, geht der beschließende Senat davon aus, dass die Klägerin auch die Bewilligung von PKH begehrt.

3. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen, da die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Zudem scheitert die Bewilligung von PKH auch daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Bewilligung der PKH gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO nicht nachvollziehbar dargelegt hat.



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