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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: I S 9/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide bis zur Rechtskraft des Urteils des FG beantragt.

Der Antrag war abzulehnen. Da die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig zu verwerfen war, kann auch der Antrag auf AdV der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg haben.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll eine AdV erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die AdV eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). AdV kommt vielmehr nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Mit Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden, damit ist eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom 31. August 1995 I S 6/95, BFH/NV 1996, 227; vom 29. Juli 1997 VII S 19/97, BFH/NV 1998, 65).

Im Übrigen begründet der bloße Hinweis der Antragstellerin auf "Sachlichkeitserwägungen" weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide noch lässt er eine unbillige Härte infolge der Vollziehung erkennen.



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