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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2000
Aktenzeichen: II B 1/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 128 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben.
Nachdem das FA die angefochtene Steuerfestsetzung aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, beschloss das FG am 18. August 1998, der Klägerin gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung hat das FG durch Beschluss vom 11. Oktober 1999 4 K 4480/98 Erb zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 128 Abs. 4 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben.
Eine andere Entscheidung, insbesondere eine Zurückverweisung bzw. "Zurückleitung" der Beschwerde, wie der Prozessbevollmächtigte im Schreiben vom 30. Januar 2000 beantragt, weil er die Weiterleitung der Beschwerde an den BFH durch das FG wegen § 128 Abs. 4 FGO für nicht zulässig hält, kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Mit ihr begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung einer derartigen Entscheidung durch ein höheres Gericht. Dieses Begehren enthält die Beschwerde auch dann, wenn sie unbegründet oder, wie im vorliegenden Fall, nicht statthaft ist; das Begehren des Beschwerdeführers ist dann eingereicht aber erfolglos.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten ist die Weiterleitung einer nicht statthaften Beschwerde an das höhere Gericht, hier an den BFH, auch nicht "unzulässig", vielmehr ist sie geboten, weil der BFH und nicht das FG über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet (§ 130 Abs. 1, § 132 FGO).
Der Prozessbevollmächtigte hat unzweideutig für die Klägerin eine Beschwerde i.S. des § 128 FGO eingelegt. Hieran bestehen auch deshalb keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit der Prozessordnung hinreichend vertraut ist, um die verfahrensrechtliche Bedeutung seines Schriftsatzes vom 19. Oktober 1999 beurteilen zu können.
Ende der Entscheidung
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