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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: II B 1/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 76 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Bis auf die nachstehenden Ausführungen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht beachtet und ausgewertet --anderenfalls hätte es der Klage stattgeben müssen--, genügt dies zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. Dazu wäre erforderlich gewesen, einem tragenden abstrakten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH oder des BVerfG einen ebenfalls abstrakten tragenden Rechtssatz aus der Vorentscheidung des FG so gegenüberzustellen, daß daraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. September 1993 V B 80/93, BFH/NV 1995, 512, sowie vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240). Daran fehlt es.
Dies gilt auch bezüglich der BVerfG-Entscheidungen vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 (BStBl II 1990, 653, 659) und vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54 (BVerfGE 6, 55, 80) einerseits, denen der Kläger den Rechtssatz entnimmt, daß der Finanzbedarf des Staates niemals geeignet sei, eine verfassungswidrige Steuer zu rechtfertigen, sowie vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BStBl II 1995, 671) andererseits, wonach die als verfassungswidrig erkannte Erbschaftsbesteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen auf zurückliegende Jahre weiter anwendbar sei. Etwaige Abweichungen der BVerfG-Entscheidungen voneinander ergeben keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Vielmehr muß das FG abgewichen sein. Darin, daß das FG sich an die jüngere BVerfG-Entscheidung gehalten hat, die noch dazu --soweit hier einschlägig-- speziell für Sachverhalte der vorliegenden Art ergangen ist, liegt keine gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO relevante Abweichung des FG von den beiden älteren, zu anderen (Steuer-)Rechtsgebieten ergangenen BVerfG-Entscheidungen.
2. Soweit der Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 FGO geltend macht, das FG habe den Beweisantrag übergangen, wonach das Sparzertifikat kein Sparkonto sei und dafür eine Kündigungsfrist von zwei Jahren mit der Folge bestanden habe, daß bei vorzeitiger Auflösung eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre, ist sein Vorbringen ebenfalls nicht schlüssig. Zur Schlüssigkeit einer derartigen Rüge gehört die Darlegung, daß die Vorentscheidung ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Da das FG aber der Ansicht ist, daß der Ansatz für das Sparzertifikat auch dann nicht unterschritten werden dürfte, wenn bei vorzeitiger Auflösung eine weitere Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten gewesen wäre, änderte das vom Kläger erwartete Beweisergebnis an der Entscheidung des FG nichts.
Ende der Entscheidung
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