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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: II B 10/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid vom 1. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1996 wegen vermächtnisweiser Erwerbe Erbschaftsteuer in Höhe von 172 900 DM fest.
Mit der daraufhin erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Erbschaftsteuer aufgrund einer als "Erbauseinandersetzung, Vermächtniserfüllung" bezeichneten notariell beurkundeten Vereinbarung mit der vom Finanzgericht (FG) beigeladenen Erbin (Beigeladene) niedriger festzusetzen sei. Bei dieser Vereinbarung handele es sich entgegen der Auffassung des FA nicht um eine für die Erbschaftsbesteuerung unbeachtliche Erbauseinandersetzung, sondern um einen zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich ernsthaft streitiger Erbverhältnisse geschlossenen Erbvergleich.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG macht der Kläger Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er rügt ferner einen Verfahrensmangel.
Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG München vom 10. November 1999 4 K 923/96 zuzulassen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), fehlt es bereits an deren ordnungsgemäßer Darlegung. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N., und vom 28. April 1999 VIII B 92/98, BFH/NV 1999, 1365).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger räumt selbst ein, dass durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen für die Besteuerung verbindlichen Erbvergleich annehmen zu können (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313). Infolgedessen hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb bei einer Vereinbarung, die sich außer auf eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis auch auf ein Nachvermächtnis (§ 2191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) zugunsten des Erben bezieht, noch Klärungsbedarf besteht, ob in vollem Umfang ein Erbvergleich vorliegt, wenn lediglich die Anordnung des Nachvermächtnisses umstritten ist und der Vermächtnisnehmer im Hinblick auf Zugeständnisse des Erben und möglichen Nachvermächtnisnehmers diesem seinerseits bei der vergleichsweisen Ablösung der Vermächtnisansprüche entgegenkommt.
2. Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht gegeben.
Der Kläger entnimmt der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. Oktober 1957 III 139/56 U, BFHE 65, 555, BStBl III 1957, 447; vom 1. Februar 1961 II 269/58 U, BFHE 72, 358, BStBl III 1961, 133; vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886, und vom 22. November 1995 II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242), dass es sich bei jeder Vereinbarung, die zwischen den an einem Erbfall Beteiligten unter gegenseitigem Nachgeben geschlossen werde, um einen bei der Erbschaftsbesteuerung zu beachtenden Erbvergleich handele. Von diesem Rechtssatz sei das FG abgewichen, indem es den Rechtssatz aufgestellt habe, dass ein Erbvergleich nicht vorliege, wenn sich die Parteien im Vergleichswege über ein Nachvermächtnis einigten, das erbschaftsteuerrechtlich nicht relevant sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers weicht die Vorentscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH ab, weil dieser kein derart weitgehender Rechtssatz zu entnehmen ist. Vielmehr muss ein Erbvergleich, der der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt werden soll, nach den vom Kläger selbst angeführten Entscheidungen des BFH auf die einvernehmliche Beseitigung streitiger Erbrechtsverhältnisse einschließlich etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge gerichtet sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242). Nur dann kann der Vergleich, was Voraussetzung für seine erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung ist, seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 313). Eine Regelung, die sich --wie die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der vom FG Beigeladenen-- auf die Abgeltung bzw. Erfüllung als solcher nicht bestrittener Vermächtnisse bezieht, hat nach der Rechtsprechung des BFH nicht den Charakter eines Erbvergleichs.
3. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend macht, hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dieser ergeben soll. Der Kläger rügt lediglich, das FG habe verkannt, dass die von ihm --dem FG-- bei der Entscheidung herangezogenen Rechtsgrundsätze nur auf andere Sachverhalte als den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt anwendbar seien. Dies würde, selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend wäre, nur einen materiellen Rechtsfehler begründen, nicht aber einen Verfahrensmangel.
Ende der Entscheidung
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