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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: II B 100/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 78 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Klärungsbedarf im Hinblick auf eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage schlüssig vorgetragen.
2. Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, genügt ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. z.B. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 16, Stichwort "Überraschungsentscheidung"). Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass im Streitfall ein solcher Sachverhalt vorgelegen habe.
3. Die vom Kläger gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen "der nicht gewährten Akteneinsicht und ausgedünnten Akte" ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.
Ein Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht besteht nach § 78 Abs. 1 FGO hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Durch nicht gewährte Akteneinsicht wird das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498; vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216). Derartige Fehler des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger nicht dargelegt.
Soweit der Kläger eine Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bzw. Unvollständigkeit der vom FA geführten Akten geltend macht, bezieht sich dieses Vorbringen auf Mängel des Besteuerungsverfahrens. An der Darlegung eines "Verfahrensmangels" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO fehlt es insoweit schon deshalb, weil darunter nur Verfahrensfehler des FG zu verstehen sind (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930).
Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen rügen wollen, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, indem es die Beiziehung angeblich fehlender Aktenteile unterlassen habe, fehlt es sowohl an Darlegungen, dass eine solche Aktenanforderung vom Kläger beantragt bzw. ihr Unterlassen gerügt worden ist, als auch an Darlegungen, welche für die Entscheidung des FG erheblichen Tatsachen sich aus den angeblich fehlenden Aktenteilen ergeben hätten.
4. Soweit der Kläger im Hinblick auf seinen vom FG mangels Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) und Durchführung des Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) als unzulässig beurteilten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld Verfahrensfehler des FG (Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht) rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. In der Beschwerdebegründung fehlt es an einer konkreten Darstellung, inwiefern das angefochtene FG-Urteil ohne die behaupteten Verfahrensmängel voraussichtlich anders ausgefallen wäre (dazu z.B. BFH vom 28. Februar 2003 IV B 200/02, BFH/NV 2003, 625; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48 f. und § 120 Rz. 69 f.).
Ende der Entscheidung
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