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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: II B 104/05
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO, EStG
Vorschriften:
ErbStG § 13a | |
ErbStG § 13a Abs. 1 | |
ErbStG § 13a Abs. 2 | |
ErbStG § 13 Abs. 2 a | |
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 15 Abs. 3 | |
EStG § 18 Abs. 4 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Stiefmutter (S) waren neben anderen Gesellschaftern an einer OHG und als Kommanditisten an einer KG beteiligt. Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 25. Februar 1997 übertrug S ihre Beteiligungen an der OHG und der KG einschließlich des Gewinnbezugsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 1997 unentgeltlich auf ihren Sohn. Ausgenommen von der Übertragung waren die "gesamten Gesellschafterdarlehen (Kapitalkonto II)" der S bei der OHG und der KG. Diese übertrug S unentgeltlich auf den Kläger.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger an, dass die auf ihn übertragenen Kapitalkonten nicht nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) begünstigt sind. Einspruch und Klage blieben in diesem Punkt erfolglos.
Der Kläger stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, unbegründet. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Rechtslage ist klar und eindeutig.
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG) gelten nach Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG auf Aktien oder eines Anteils daran. Die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft ist danach nicht begünstigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2005 II B 51/05, juris Dokument-Nr. STRE200551656, m.w.N.). § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG stimmt mit diesen Voraussetzungen mit § 13 Abs. 2 a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung überein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441).
Zum Sonderbetriebsvermögen gehören die von der Personengesellschaft für den Gesellschafter geführten Konten (z.B. Kapitalkonto I, II, III, Privatkonto), und zwar unabhängig davon, ob sie gesellschaftsrechtlich Forderungs- und Schuldcharakter oder Einlagecharakter haben und deshalb in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III. 2. c, m.w.N.; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 540 f.). Die isolierte Übertragung solcher Konten auf einen anderen Gesellschafter einer Personengesellschaft ist somit nicht nach § 13a Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt. Eine solche Übertragung wirkt sich auf die Möglichkeit des Erwerbers, gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen, nicht aus. Das ist entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441).
Ende der Entscheidung
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