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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2009
Aktenzeichen: II B 105/09
Rechtsgebiete: KraftStG, FGO, AO
Vorschriften:
KraftStG § 1 Abs. 1 | |
KraftStG § 7 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 | |
AO § 171 Abs. 10 Satz 1 |
Gründe:
I. Auf den Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist seit dem 30. Juli 2008 ein PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen. Die Zulassung erfolgte durch das Straßenverkehrsamt ..., welches die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Daten dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) übermittelte. Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 18. August 2008 Kraftfahrzeugsteuer für den vorgenannten PKW in Höhe von 108 € jährlich fest.
Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Begründung vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid, Eigentümerin des PKW sei seine Ehefrau, welche den Kaufpreis zum Erwerb aus ihrem Vermögen geleistet habe, während er, der Kläger, den Kaufvertrag nur aus versicherungstechnischen Gründen unterzeichnet habe.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab und führte aus, dass nach § 7 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer die Person sei, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Das sei unabhängig davon, wer Eigentümer sei, der Kläger. Der Zulassungsbescheid der Straßenverkehrsbehörde sei insoweit Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und es seien keine Gründe erkennbar, warum der Zulassungsbescheid nichtig sein solle.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) geltend.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer auf denjenigen, der Eigentümer des betroffenen Fahrzeugs ist, oder auf denjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen wurde, abzustellen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und erfordert deshalb auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Die Beantwortung der Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb sie ohne weiteres so zu beantworten ist, wie es das FG im angefochtenen Urteil getan hat.
a) Nach § 7 Nr. 1 KraftStG ist Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich eindeutig, dass es für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung alleine auf diejenige Person ankommt, auf die das betroffene Fahrzeug zugelassen ist. Dabei ist unbeachtlich, ob die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Klägers zu Recht oder etwa deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil Eigentümerin des Fahrzeugs seine Ehefrau war. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kfz i.S. des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 KraftStG ist bereits mit der Zulassung des Kfz erfüllt (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist deshalb hinsichtlich der Entscheidung der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, ein bestimmtes Fahrzeug für eine bestimmte Person zum Verkehr zuzulassen, Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), an den sowohl das FA als auch die Gerichte gebunden sind (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 26. November 2004 8 K 5747/02 Verk, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 637).
b) Dass im Streitfall der Zulassungsbescheid der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nichtig und damit für das FA unbeachtlich sein könnte, ist weder vorgetragen worden noch überhaupt erkennbar.
Ende der Entscheidung
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