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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: II B 108/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 1
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 40 Abs. 2
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid vom 15. Oktober 1993 den Wert der Anteile an der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf den 31. Dezember 1988 auf 50 DM je 100 DM Anteil fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 20. August 1998 beantragte die Klägerin beim FA "die Änderung aller Veranlagungen und Feststellungen ab dem Veranlagungszeitraum 1988". Das FA lehnte diesen Antrag ab und wies auch den anschließenden Einspruch der Klägerin durch Bescheid vom 22. Oktober 1998 als unbegründet zurück.

Mit der Klage beantragte die Klägerin, den Feststellungsbescheid über den gemeinen Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1988 vom 15. Oktober 1993 "der Tatbestandsverwirklichung bzw. dem tatsächlichen Vermögenswert entsprechend zu berichtigen".

Das Finanzgericht (FG) forderte die Klägerin auf, den Gegenstand des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darzulegen, insbesondere unter konkreter Angabe der nach Ansicht der Klägerin vorliegenden Rechtsverletzung sowie des mit der Klage angestrebten Ziels gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren die Klägerin sich beschwert fühle.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, sie begehre den Ansatz eines um Vieles höheren Vermögenswerts, der ihrem damaligen tatsächlichen Betriebsvermögen entspreche oder doch zumindest angenähert sei. Einen solchen Wert möge das Gericht --ohne dass die Vorlage dementsprechender Steuererklärungen ihrerseits notwendig sei-- schätzen.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es die Klägerin unterlassen habe, den Gegenstand des Klagebegehrens konkret zu bezeichnen. Das FG sehe sich nicht in der Lage, ein konkretes Begehren der Klägerin zu erkennen, insbesondere sei unklar geblieben, welchen Inhalt die angestrebte Entscheidung des Gerichts haben solle. Der Senat sehe keine Veranlassung, von der Schätzung des FA abzuweichen. Es fehle an einer für die Zulässigkeit einer Klage vorausgesetzten Konkretisierung des Gegenstandes des Klagebegehrens. Dahinstehen könne, ob die Klage auch unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei.

Die Klage wäre im übrigen auch unbegründet, soweit man das Vorbringen der Klägerin, in die Anteilsbewertung sei aufgrund der Schätzung ein zu niedriges Betriebsvermögen eingegangen, für eine Konkretisierung des Streitgegenstandes ausreichen lasse. Denn derartige Einwendungen richteten sich lediglich gegen einen Grundlagenbescheid, nämlich den Einheitswertbescheid für das Betriebsvermögen, nicht jedoch gegen den vorliegenden Folgebescheid betreffend den Wert der Anteile an der Klägerin. Hinsichtlich der Schätzung der Anteilswerte habe die Klägerin nicht einmal ansatzweise Etwas für einen abweichenden Wert vorgetragen. Eine gegen einen Folgebescheid gerichtete Klage, die ausschließlich mit Einwendungen begründet werde, die den Grundlagenbescheid betreffen, sei --unbeschadet ihrer Zulässigkeit-- unbegründet.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin. Diese macht grundsätzliche Bedeutung, Divergenz sowie Verfahrensmängel geltend.

Das FA hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO und ist deshalb insoweit unzulässig, wie die Klägerin grundsätzliche Bedeutung, Divergenz sowie als Verfahrensmängel die Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangelnde Sachaufklärung rügt; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. a) Hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es bereits an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage sowie deren über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts. Allein die Behauptung, die "Verletzung der vorstehend im Einzelnen bezeichneten Gesetze bzw. der im Einzelnen aufgezeigten, eindeutigen Verletzungen des geltenden Bundesrechts" seien von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus. Diese Ausführungen gehen über die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht hinaus.

b) Bei der Bezeichnung der Divergenz hat es die Klägerin versäumt darzutun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts (Bundesfinanzhof --BFH--) nicht übereinstimmt. Hierfür hätte es der genauen Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH bedurft. Allein die Behauptung, das FG-Urteil weiche von einer bestimmten Entscheidung des BFH ab, reicht nicht aus.

c) Wird als Verfahrensfehler mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt, muss in der Beschwerdeschrift ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG u.a. dargelegt werden, warum eine weitere Sachaufklärung sich dem FG als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit diese zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung: BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510; vom 19. Februar 1999 I B 42/98, BFH/NV 1999, 974; s. auch die Zusammenstellung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Die Klägerin hat u.a. nicht ausgeführt, warum das FG, das von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist, den zur Beurteilung der materiellen Rechtslage möglicherweise notwendigen Sachverhalt hätte feststellen müssen.

d) Auch die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierzu reicht die bloße Behauptung, das FG habe bestimmte Umstände "erkennbar nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen", nicht aus. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die vom FG nicht berücksichtigten Tatsachen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914; vgl. auch Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 14, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Klägerin hat weder dargelegt, inwieweit die nicht berücksichtigten Tatsachen zur Zulässigkeit der Klage hätten führen können, noch ausgeführt, dass die Klage bei ausreichender Berücksichtigung der nicht in Erwägung gezogenen Umstände auch im Hinblick auf die vom FG hilfsweise genannten, zur Unbegründetheit führenden Gründen insgesamt hätte erfolgreich sein können.

2. Soweit die Klägerin als weiteren Verfahrensmangel rügt, das FG habe anstatt eines Sachurteils unter Verletzung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO ein Prozessurteil erlassen, ist die Beschwerde unbegründet. Denn selbst wenn die Klägerin entgegen der vom FG vertretenen und mit der Beschwerde angefochtenen Auffassung den Streitgegenstand ordnungsgemäß bezeichnet hätte und damit der gerügte Verfahrensfehler vorläge, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Revision, weil sich das angefochtene Urteil hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage im Ergebnis als richtig erweist.

Die angestrebte Revision der Klägerin könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nämlich nach der Rechtsprechung des BFH im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118, und vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722, m.w.N.).

Hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerin fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, durch die Ablehnung des Änderungsantrags in ihren Rechten verletzt zu sein. Dazu wären Tatsachen vorzutragen gewesen, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- ergibt, dass sie durch die Ablehnung in ihren Rechten verletzt wäre, wenn sich diese als rechtswidrig erwiese. Im Streitfall geht aber bereits aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin hervor, dass eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise vorliegen kann. Es sind nämlich keine Rechte der Klägerin erkennbar, die durch die Ablehnung des Antrags auf Feststellung eines höheren Werts der Anteile an der Klägerin berührt sein könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung dieses Antrags an anderen Stellen zu steuerrechtlichen Nachteilen führen könnte. Eine etwaige Revision könnte deshalb keinen Erfolg haben (§ 126 Abs. 4 FGO).

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG-Urteil sei widersprüchlich, soweit darin einerseits die Klage wegen nicht ausreichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen hilfsweise das materiell-rechtliche Anliegen für unbegründet angesehen werde, und verstoße deshalb gegen die Grundordnung des Verfahrens, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn die von der Klägerin gerügte Widersprüchlichkeit des FG-Urteils besteht nicht, weil das FG bei der Hilfsbegründung nicht etwa von der Zulässigkeit der Klage ausgeht, sondern diese lediglich zu Gunsten der Klägerin unterstellt.



Ende der Entscheidung

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