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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: II B 109/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 4 | |
AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheiden vom 24. Februar 2000 Grunderwerbsteuer fest.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 erkundigten sich die Kläger nach der Bearbeitung ihres Einspruchs vom 13. März 2000. Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2000 behauptete der Kläger, Einspruch eingelegt zu haben, und übersandte unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Grunderwerbsteuerstelle vom 25. August 2000 "vereinbarungsgemäß" "die von Ihnen angeforderten Unterlagen". Dem Schreiben beigefügt war die Abschrift eines Einspruchsschreibens der Kläger vom 13. März 2000.
Mit Schreiben vom 30. November 2000 teilte das FA den Klägern mit, dass ihm "ein form- und fristgerechtes Einspruchsschreiben" nicht vorliege und forderte die Kläger auf, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzutragen. Die Kläger antworteten mit Schreiben vom 15. Dezember 2001, es sei ihnen schleierhaft, wie sie die Absendung des Einspruchsschreibens und dessen Zugang nachweisen könnten.
Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Kläger hätten nach dem Hinweis des FA im Schreiben vom 30. November 2000 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und insbesondere keine Gründe für eine schuldlose Fristversäumung dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Darlegung und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen im Klageverfahren könne nicht zum gewünschten Klageerfolg führen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger u.A. sinngemäß als Verfahrensmangel geltend, das FG habe wesentliche Aktenteile unberücksichtigt gelassen, den Sachverhalt von Amts wegen nicht genügend aufgeklärt und sei deswegen zu der fehlerhaften Erkenntnis gelangt, die Kläger hätten Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geltend gemacht.
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit die Kläger sinngemäß geltend gemacht haben, das FG habe den Akteninhalt nur unvollständig berücksichtigt und seine Sachaufklärungspflicht verletzt, liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 und 2 FGO).
Nach § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Tatsacheninstanz gehalten ist, erforderlichenfalls unter Ausnutzung aller verfügbarer Beweismittel den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 VII B 19/99, BFH/NV 1999, 1635, m.w.N.). Bei der Erforschung des Sachverhalts darf das FG solche Tatsachen oder Beweismittel nicht außer Acht lassen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung aufdrängen mussten.
Die Akten enthalten --worauf die Kläger zu Recht hinweisen-- Anhaltspunkte für ein Telefonat des Klägers vom 25. August 2000 mit dem Sachbearbeiter der Grunderwerbsteuerstelle des FA. Den Inhalt dieses Telefonats hat das FG nicht festgestellt, obwohl sich dies für das FG aufdrängen musste. Denn von dem Inhalt dieses Gesprächs hängt entscheidend ab, ob in dem nachfolgenden Schreiben des Klägers an das FA vom 30. August 2000 ein wirksamer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen werden kann oder eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 110 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) zu gewähren war. Hat nämlich der Sachbearbeiter den Kläger --worauf das Schreiben des Klägers vom 30. August 2000 hindeutet-- in dem Telefonat vom 25. August 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Einspruchsschreiben vom 13. März 2000 beim FA nicht eingegangen ist, kann in dem nachfolgenden Schreiben vom 30. August 2000, mit dem unter Übersendung einer Abschrift des Einspruchsschreibens die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, und in dem der Kläger ausdrücklich darauf hinweist, den Einspruch eingelegt zu haben, die stillschweigende Erklärung liegen, das Schreiben sei möglicherweise auf dem Postweg verloren gegangen und es sei demgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 79/95, BFH/NV 1996, 758). Darüber hinaus wäre dann zu prüfen gewesen, ob nicht nach § 110 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen vorzunehmen gewesen wäre. Unter diesen Umständen wäre die Aufforderung des FA vom 30. November 2000, Wiedereinsetzungsgründe mitzuteilen, auf die das FG entscheidend abgestellt hat, nicht nur wegen des Ablaufs der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977, sondern schon deswegen ins Leere gegangen, weil der Kläger den Wiedereinsetzungsgrund "Verlust des Einspruchsschreibens auf dem Postweg" ggf. bereits geltend gemacht hatte.
Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, dass zwar die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 darzulegen sind, dass aber auch noch nach Ablauf dieser Frist und selbst noch im finanzgerichtlichen Verfahren weitere Erläuterungen, Vervollständigungen und Ergänzungen sowie die Glaubhaftmachung der Gründe zuzulassen sind (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332, 337). Da das Gesetz die zulässigen Mittel der Glaubhaftmachung nicht bezeichnet, kann auch eine schlichte Erklärung eines Betroffenen als hinreichende Glaubhaftmachung angesehen werden. Als Mittel der Glaubhaftmachung bliebe im Streitfall ohnehin nur die eidesstattliche Versicherung.
Ende der Entscheidung
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