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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: II B 109/06
Rechtsgebiete: FGO, AO, ErbStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 90 Abs. 2
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 11
ErbStG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

A. Konten ... Bank

1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage der "schenkungsteuerrechtlichen Ausführung der Zuwendung bei Schenkungen unter Lebenden" ist nicht hinreichend dargelegt.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 12. Juni 2007 I B 148/06, BFH/NV 2007, 1927).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einem konkreten und substantiierten Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung. Dies reicht jedoch für eine ordnungsgemäße Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus.

Im Übrigen liegt der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Rechtsfehler nicht vor. Es ist zu unterscheiden zwischen der Würdigung der Tatsachen sowie der erhobenen Beweise und deren rechtlicher Beurteilung. Diese rechtliche Beurteilung ist anhand zutreffender Rechtssätze vorgenommen worden. Das FG ist zu seiner Erkenntnis, nach der Beweisaufnahme sowie der vorgelegten Beweismittel sei eine Abtretung am 24. Dezember 1986 oder später bis einschließlich 1997 nicht festzustellen, auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Entscheidungen vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382; vom 22. September 2004 II R 88/00, BFH/NV 2005, 213) gelangt. Hiernach ist eine Schenkung ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden verschafft werden soll. Dabei hat das FG zutreffend die Schenkung von Wertpapieren, die in einem Depot verwahrt werden, als ausgeführt angesehen, wenn der Herausgabeanspruch abgetreten wurde (§§ 929, 931 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Ferner liegt auch der vom Kläger gerügte Rechtsfehler im Hinblick auf § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht vor. Das FG hat nicht etwa, wie der Kläger meint, aus dieser Vorschrift Abtretungsbeschränkungen und Abtretungsverbote hergeleitet. Es hat vielmehr festgestellt, dass der Kläger bezüglich des in der Schweiz geführten Depots bzw. der dort geführten Sparbücher keine vollständigen Vertragsunterlagen vorgelegt habe und deshalb Unsicherheiten in der Beurteilung einer Abtretung des Depots hinnehmen müsse. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des BFH, wonach § 90 Abs. 2 AO für Sachverhalte, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen, eine erweiterte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begründet. Zu dieser Mitwirkungspflicht kann insbesondere gehören, Beweismittel --ggf. vorsorglich (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO)-- zu beschaffen und dem Finanzamt (FA) oder dem FG zur Verfügung zu stellen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, so können das FA und gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO auch das FG hieraus für ihn nachteilige Schlüsse ziehen (BFH-Entscheidungen vom 6. Juni 2006 XI B 162/05, BFH/NV 2006, 1785; vom 7. November 2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Februar 1983 IVa ZR 186/81 (BGHZ 87, 19) geltend macht, ist die Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht schlüssig dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils einerseits und der bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 974; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42). Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger im Hinblick auf die Anwendung des Art. 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) keinen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil formuliert hat, der von dem bezeichneten BGH-Urteil in BGHZ 87, 19 abweichen soll. Das FG hat im Übrigen --rechtlich zutreffend-- die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 2. Alternative EGBGB hinsichtlich der Formanforderungen an eine Abtretungserklärung deshalb als schenkungssteuerrechtlich unbedeutend erachtet, weil die im Streitfall depotführende Bank für die Abtretung auf schweizerisches Recht verwiesen habe.

3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das FG habe im Hinblick auf die unterschiedlichen Schreibweisen der "Null" seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hätte insoweit substantiiert vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70). Die Beschwerdebegründung enthält zu keinem dieser Punkte substantiierte Angaben. Das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen, durch die Sachaufklärung "hätte vermieden werden können, das Schreiben vom 24.12.1986 an den Kläger unbegründet in Frage zu stellen", reicht nicht aus.

B. Mittelbare Grundstücksschenkung

1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die Rechtsfrage "des Zeitpunkts der Bestimmung des Schenkungsteuergegenstands" ist nicht ausreichend dargelegt.

a) Es fehlt an Vorbringen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren und ferner an jeder Auseinandersetzung mit dem vom FG zutreffend herangezogenen BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02 (BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188), wonach eine mittelbare Grundstücksschenkung ausscheidet, wenn die Geldmittel für einen Grundstückskauf erst nach Erwerb des Grundstücks zugesagt werden. Es fehlt auch jede schlüssige Darlegung zu der Frage, aus welchem Grunde der bloße Vorbehalt einer "Ersatzbestimmung", das Geld "für andere Immobilieninvestitionen verwenden zu dürfen", die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung in Bezug auf das später tatsächlich erworbene Grundstück erfüllen soll.

b) Soweit der Kläger mit seiner Rüge einer fehlenden Auseinandersetzung des FG mit der Frage, "welche Rechtsfolge Verluste bei einer fehlgeschlagenen mittelbaren Grundstücksschenkung auslösen", sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen sollte, fehlt es schon an ausreichendem Vorbringen zum Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung und damit zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren. Bei einer Geldschenkung stellt sich die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten wegen des Stichtagsprinzips (§ 11 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--) nicht, weil nach dem Stichtag eintretende Ereignisse, die die beim Erwerber eingetretene Bereicherung ändern, bei der Wertermittlung (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 ErbStG) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 22. September 1999 II B 130/97, BFH/NV 2000, 320, m.w.N.).

2. Mit der Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) bezüglich einer zwischen dem Kläger und dem Schenker etwa bereits vor dem 31. März 2000 "geänderten Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes" verletzt, ist ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt schon an hinreichendem Vorbringen dazu, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln hätte aufklären müssen.

C. Planungskosten

1. Soweit der Kläger hinsichtlich der ihm überlassenen Geldbeträge von insgesamt ... DM geltend macht, es liege insoweit eine mittelbare Gebäudeschenkung durch Zuwendung von Planungskosten vor, ist in der Beschwerdebegründung keine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, der grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommen soll. Vielmehr macht der Kläger mit seinem Vorbringen, die Vorentscheidung beruhe auf "einem sachwidrigen Konstrukt der Trennung von Planungskosten und Gebäudekosten" und verstoße gegen das BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 II R 75/00 (BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273) lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Damit kann jedoch eine Revisionszulassung nicht erreicht werden.

Der Kläger verkennt im Übrigen, dass sich der Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zwar nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Zuwendenden bestimmt. Ist jedoch der Wille des Zuwendenden nicht vollzogen worden, kann er für die Erhebung der Schenkungsteuer auch nicht erheblich sein (z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32; vom 6. März 2002 II R 85/99, BFH/NV 2002, 1030). Im Streitfall sollte nach der Schenkungsabrede Gegenstand der Schenkung die Errichtung von Gebäuden sein. Da der Kläger die zugewendeten Geldmittel ausschließlich für Planungskosten verwendet hat, ohne mit der Gebäudeerrichtung begonnen zu haben, wäre substantiiert darzulegen gewesen, aus welchen Gründen gleichwohl der Wille des Schenkers vollzogen worden sein soll.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des wegen unterlassener Nachfrage beim Kläger, "ob er von einer Bebauung des Grundstücks endgültig Abstand genommen" habe, ist nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt jedes Vorbringen zu der Frage, inwiefern sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung hätte ergeben können.

D. Gewerblicher Grundstückshandel

Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Frage, ob § 13a ErbStG auch Betriebsvermögen begünstigt, das erst beim Erwerber die Eigenschaft von Betriebsvermögen aufweist, ist nicht substantiiert dargelegt. Die Vorentscheidung hat im Übrigen zutreffend angenommen, dass nach § 13a ErbStG nur Betriebsvermögen begünstigt ist, das diese Eigenschaft durchgehend sowohl beim Schenker als auch beim Erwerber aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443). Zu dem vom Kläger insoweit behaupteten Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes fehlt jeder substantiierte Vortrag.

E. Handeln als Bevollmächtigter

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unterlassener Aufklärung darüber, "welche Auswirkungen das Klägervorbringen" über auf Rechnung seines Vaters durchgeführte Grundstücksgeschäfte "auf den streitgegenständlichen Sachverhalt haben", ist nicht ordnungsgemäß gerügt. Es ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten.

Ende der Entscheidung

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