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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: II B 11/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 178 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch Erbvertrag vom September 1991 hatte die 1996 verstorbene AB ihren 1/4 Erbanteil am Nachlaß des 1945 verstorbenen CB der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) vermacht. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag hatte sie sich gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, ohne deren Zustimmung nicht über den Anteil zu verfügen. In Erfüllung des Vermächtnisses wurde der Erbanteil wenige Tage nach dem Tod der AB auf die Antragstellerin übertragen. Die übrigen Erbanteile hatte der Ehemann der Antragstellerin schon 1964 käuflich erworben. Der Nachlaß bestand nur noch aus einem Grundstück.

Wegen dieses Erwerbs durch Vermächtnis setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst auf der Grundlage eines geschätzten Grundstückswerts Erbschaftsteuer gegen die Antragstellerin fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Während des Einspruchsverfahrens erging am 8. Oktober 1998 ein nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Bescheid, mit dem die Steuer auf 97 290 DM heraufgesetzt wurde. Vorausgegangen war eine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts auf den Todeszeitpunkt der AB durch das zuständige Lage-FA, durch die der Grundstückswert auf 1 732 000 DM und der Wert eines 1/4 Bruchteils auf 433 000 DM festgestellt wurde.

Den zugleich mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht (FG). Sie ist der Ansicht, die Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049, BStBl I 1996, 1523) auf das ganze Jahr 1996 gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes sei verfassungswidrig. Bei Fortgeltung des alten Rechtszustandes wäre der Anteil an dem Grundstück nur mit 12 425 DM anzusetzen gewesen. Abgesehen davon sei die Rechtsstellung der AB bezüglich des Erbanteils schon seit 1991 so ausgehöhlt gewesen, daß sie --die Antragstellerin-- seit damals bereits zu 1/4 wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Im übrigen stünden der Erlangung des Erwerbs Kosten gegenüber, die betragsmäßig dem anteiligen Einheitswert des Grundstücks entsprächen.

Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch Beschluß vom 19. Oktober 1998 ab, ohne eine Beschwerde zuzulassen. Gleichwohl legte die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde wegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels ein, der das FG nicht abhalf.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 des Gesetzes die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung oder durch das FG nachträglich (so Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) zugelassen worden ist. Keines von beidem ist im Streitfall geschehen.

Eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH ist danach vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 128 Anm. 8). Eine Ausnahme wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des FG-Beschlusses kommt vorliegend nicht in Betracht, weil der Beschluß weder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, noch unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791).

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