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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: II B 110/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und in erheblichem Umfang Kapitalvermögen in Form von festverzinslichen Wertpapieren. Für 1987 wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und seine Ehefrau (Klägerin) --für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1 692 519 DM-- 903 135 DM Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt. Für 1987 setzte das FA darüber hinaus gegen den Kläger und die Klägerin Vermögensteuer in Höhe von zuletzt 238 560 DM fest.

Mit der gegen die Festsetzung der Vermögensteuer erhobenen Klage wurde geltend gemacht, daß bereits die Einkommensteuerbelastung der Kläger die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für maßgeblich gehaltene Grenze von 50 v.H. (sog. Halbteilungsgrundsatz) übersteige. Die darüber hinaus erfolgte Festsetzung von Vermögensteuer sei mithin verfassungswidrig. Das BVerfG habe dem Gesetzgeber für die Anpassung der Vermögensteuer an diesen Grundsatz keine Übergangsfrist eingeräumt. Aus dem Beschluß ergebe sich vielmehr, daß die Frist sich lediglich auf die Beseitigung des gleichheitswidrigen Zustands infolge Zugrundelegung der Einheitswerte beziehe. Bei den Aussagen zum Halbteilungsgrundsatz handele es sich um verbindliche Erwägungen des BVerfG.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zwar sei im Streitfall für 1987 durch die Festsetzung der Einkommensteuer und der Vermögensteuer eine steuerliche Gesamtbelastung der Kläger von ca. 67,45 v.H. ihres zu versteuernden Einkommens eingetreten, das Vermögensteuergesetz (VStG) sei jedoch nach dem Beschluß des BVerfG auch bei einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bis Ende 1996 weiter anwendbar. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der diese grundsätzliche Bedeutung und Divergenz als Gründe zur Zulassung der Revision geltend machen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet, da ein Grund zur Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegt.

1. Die Streitsache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Frage, ob das BVerfG die Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes in seinem Vermögensteuerbeschluß auf Veranlagungszeiträume nach Ablauf des Jahres 1996 beschränkt habe, durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) zu den einzuhaltenden Grenzen einer Steuerbelastung (Abschn. C. II. 3. c des Beschlusses) sind nach der Rechtsprechung des Senats für die Anwendung des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vermögensteuerrechts ohne Bedeutung. Der Senat hat deshalb bereits mehrfach entschieden, daß eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 1997 durch die Vermögensteuererhebung (möglicherweise) eintretende Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht berührt (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 10. März 1999 II B 95/98 --nicht veröffentlicht--; vom 19. Mai 1998 II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom 6. August 1998 II B 53/98, BFH/NV 1999, 228, und Urteil vom 30. September 1998 II R 47/97, BFH/NV 1999, 452). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG durch Beschluß vom 20. Januar 1999 1 BvR 2136/98 nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Aus denselben Erwägungen heraus weicht die Entscheidung des FG auch nicht ab i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von dem BVerfG-Beschluß in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655. Mit dem Beschluß hat das BVerfG die Anwendbarkeit des VStG für das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung laufende und für das folgende Kalenderjahr bestehen lassen und dies mit der Gewährleistung einer stetigen Veranlagung gerechtfertigt. Damit hat es gleichzeitig klargestellt, daß auch eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 1997 durch die Vermögensteuererhebung eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide unberührt läßt.

Ende der Entscheidung

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