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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2001
Aktenzeichen: II B 112/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 83 Satz 2
FGO § 155
FGO § 76
ZPO § 295 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Am 24. April 1997 unterzeichneten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine Ehefrau einerseits und die W-GmbH andererseits einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Massivhauses auf einem Grundstück an der A-Straße in B zum Festpreis von 400 000 DM. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. April 1997 erwarben die Eheleute als Miteigentümer je zur Hälfte das Grundstück an der A-Straße von der Ehefrau des Geschäftsführers der W-GmbH zum Gesamtkaufpreis von 200 000 DM. Am selben Tag ließen sie auch den Werkvertrag dergestalt notariell beurkunden, dass eine nichtunterzeichnete Fassung des zuvor unterschriebenen Vertragstextes der Urkunde als Anlage beigefügt und zusätzlich auf eine Baubeschreibung vom 31. Juli 1995 Bezug genommen wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog jeden der Ehegatten durch getrennte Bescheide vom 26. Juli 1997 zu einer Grunderwerbsteuer von 10 500 DM --berechnet nach der Hälfte des Grundstückskaufpreises sowie des Gebäudefestpreises-- heran; die Bescheide erklärte er im Juli 2000 nachträglich hinsichtlich der Höhe der Steuer für vorläufig.

Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Annahme eines aus Grundstück und Gebäude bestehenden einheitlichen Erwerbsgegenstandes gewandt und vorgetragen hatte, vor und nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages so umfangreiche Veränderungen an den ursprünglichen Plänen und der Baubeschreibung vorgenommen zu haben, dass er und seine Ehefrau das "Ob" und "Wie" der Bebauung vorgegeben hätten, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die auf die Eheleute zurückgehenden Änderungen an dem ursprünglichen Konzept nicht über das Maß an Veränderungen hinausgegangen seien, das den Erwerbern schlüsselfertiger Häuser zu Festpreisen üblicherweise eingeräumt werde.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage geltend, ob auch dann noch von einer Bindung der Erwerber an das "Ob" und "Wie" der Bebauung gesprochen werden könne, wenn der Erwerber das ihm angebotene Bebauungskonzept sowohl in bautechnischer wie auch in finanzieller Hinsicht grundlegend abändere und dieses abgeänderte Konzept zum Gegenstand des Grundstückskauf- und Bauvertrages macht. Außerdem rügt er, dass das FG von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34) sowie vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 (BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) abgewichen sei und das Recht auf Gehör sowie den "Untersuchungsgrundsatz" des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt habe.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassung der Revision richtet sich im Streitfall noch nach § 115 Abs. 2 und 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Der Streitsache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. zu. Die Rüge, die Vorentscheidung weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, sowie die Verfahrensrügen entsprechen nicht dem § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber eines Grundstücks im Erwerbszeitpunkt über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei entscheiden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile des BFH vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637, sowie vom 27. Oktober 1999 II R 3/97, BFH/NV 2000, 883, unter II. 2. d), kann sich der zum Erwerb eines Grundstücks mit Gebäude führende objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag sowohl daraus ergeben, dass dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann, als auch daraus, dass der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war. Beide Gestaltungen werden häufig nebeneinander vorliegen; erforderlich ist dies aber nicht. Vielmehr genügt es, wenn eine der beiden Gestaltungen gegeben ist. Daraus folgt, dass zur Ausfüllung des Merkmals fehlender Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht auf die Erfordernisse für das Vorliegen der ersten Gestaltung zurückgegriffen werden kann. Unter dem Gesichtspunkt fehlender Entscheidungsfreiheit über die Bebauung ist auch unerheblich, in welchem Ausmaß der Erwerber auf das Bebauungskonzept, an das er sich gebunden hat, vor Eingehen der Bindung Einfluss genommen hat.

Im Streitfall hatten die Eheleute nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des FG den Bauvertrag bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages geschlossen. Aufgrund dieses Vertrages waren sie daher bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung unabhängig von ihrer vorherigen Einflussnahme auf das Bebauungskonzept nicht mehr frei. Die spätere notarielle Beurkundung war für die Rechtsverbindlichkeit des Werkvertrages nicht erforderlich.

Soweit die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auch darauf abzielt, ob es der Annahme einer im Erwerbszeitpunkt fehlenden Entscheidungsfreiheit über die Bebauung entgegensteht, wenn sich der Erwerber über den Abschluss des Grundstückskaufvertrages hinaus grundlegende Veränderungen der Baupläne vorbehält und später tatsächlich vornimmt, ist dies im Streitfall schon nicht klärungsfähig. Denn nach den vom FG festgestellten Tatsachen und deren Würdigung hat es nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages derartige grundlegende Veränderungen weder in bautechnischer noch in finanzieller Hinsicht gegeben. Daran ist der Senat trotz der gerügten Verfahrensmängel gebunden, da diese Verfahrensmängel nicht schlüssig gerügt worden sind (s. nachfolgend unter 3.). So hat das FG festgestellt, dass eine "grundlegende Änderung in finanzieller Hinsicht" nicht nachgewiesen sei. Der behauptete Kostenanstieg von 400 000 DM auf 647 000 DM erkläre sich aus Kostenfaktoren, die von vornherein nicht Gegenstand der Baubeschreibung gewesen seien, nämlich aus den Kosten für Notar, Grundschuldbestellung, Vermessung, Küche, Außenanlagen, Garage und höherwertige Materialien. Auch die baulichen Veränderungen beurteilt das FG aufgrund der Beweisaufnahme als nicht über das Übliche hinausgehend und schon gar nicht als grundlegend.

2. Eine Abweichung der Vorentscheidung von Urteilen des BFH ist dann gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. schlüssig gerügt, wenn einem tragenden abstrakten Rechtssatz aus einem Urteil des BFH ein ebenfalls tragender abstrakter Rechtssatz des FG so gegenübergestellt wird, dass daraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Zweifelhaft ist bereits, ob der angebliche Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34 diesem tatsächlich zu entnehmen ist, ob mit anderen Worten die Aussage des BFH, dass sich der erforderliche objektive Zusammenhang von Kaufvertrag und Bauvertrag u.a. aus der im Erwerbszeitpunkt fehlenden Entscheidungsfreiheit über das "Ob" und "Wie" der Bebauung ergeben kann, in der vom Kläger vorgenommenen Weise umgekehrt werden kann; jedenfalls fehlt es insoweit an der Herausstellung eines davon abweichenden abstrakten Rechtssatzes des FG. Vielmehr bemängelt der Kläger lediglich, dass das FG die Vorgaben des BFH fehlerhaft nachvollzogen habe.

Dasselbe trifft auf die geltend gemachte Abweichung des FG von dem BFH-Urteil in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 zu. Auch diesem Urteil stellt der Kläger keinen abweichenden Rechtssatz des FG gegenüber. Statt dessen wirft er ihm lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung vor, indem er rügt, das FG habe den vorgetragenen Veränderungen bautechnischer und finanzieller Art nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen.

3. Die Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

a) Soweit der Kläger geltend macht, in seinem Recht auf Gehör dadurch verletzt worden zu sein, dass bestimmte Fragen an einen der Zeugen entgegen § 83 Satz 2 FGO nicht zugelassen worden seien, ist die Beschwerde deshalb unschlüssig, weil nicht vorgetragen wird, dies im Anschluss an die Beweisaufnahme in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung gerügt zu haben. Auf das Fragerecht nach § 83 Satz 2 FGO kann verzichtet werden (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1993 X B 80/92, BFH/NV 1994, 108). Infolgedessen kann auch darauf verzichtet werden, eine Verletzung dieses Rechts zu rügen. Dies wiederum bedeutet, dass die Verletzung des Fragerechts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht mehr gerügt werden kann, wenn der Mangel nicht bereits in der nächsten mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist. Unter der nächsten mündlichen Verhandlung ist auch die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach der Beweisaufnahme zu verstehen (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 22. Aufl. 2001, § 295 Anm. 8). Ausweislich des Protokolls ist die mündliche Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme fortgesetzt worden. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Anträge erst nach der Beweisaufnahme gestellt worden sind. Zur Wahrung des Rügerechts hätte dabei eine Verletzung des Fragerechts aus § 83 Satz 2 FGO geltend gemacht werden müssen. Dass dies geschehen ist, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ersichtlich.

b) Mit dem Hinweis auf den "Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO" rügt der Kläger mangelnde Sachaufklärung. Soweit er die Rüge damit begründet, dass ihm das FG den Werkvertrag vom 24. September 1997 in der mündlichen Verhandlung nicht vollständig vorgelegt habe und deshalb nicht nachvollziehbar sei, inwieweit der privatschriftliche Vertrag mit dem notariell beurkundeten Bauvertrag identisch ist, ist die Rüge schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger beide Male Vertragspartner gewesen ist und daher noch vor dem FG Kenntnis vom jeweiligen Vertragsinhalt hatte. Soweit die Rüge mangelnder Sachaufklärung damit begründet wird, das FG habe ein Schreiben der W-GmbH an den Kläger, aus dem sich ergebe, dass der ursprüngliche von der W-GmbH vorgesehene Festpreis von 561 000 DM auf 400 000 DM ermäßigt worden sei, nicht beachtet, kann auf sich beruhen, ob damit nicht statt einer Aufklärungsrüge ein Verstoß gegen den Inhalt der Akten geltend gemacht wird. So oder so hätte dargelegt werden müssen, weshalb der Verfahrensmangel entscheidungserheblich gewesen ist. Dies ist nicht geschehen. Statt dessen wird die Entscheidungserheblichkeit lediglich behauptet.



Ende der Entscheidung

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