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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: II B 112/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GewStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 60 Abs. 3 Satz 2
FGO § 48
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
GewStG 1978 § 2 Abs. 2 Nr. 1
GewStG 1978 § 5 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 179 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn die Rechtssache hat weder die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch hat die Klägerin zu Recht einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt.

1. Grundsätzliche Bedeutung

Soweit die Klägerin geltend macht, daß im Interesse der "Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit der Durchführung der Besteuerung einer GmbH & atypisch Still" durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden werden solle, ob die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens gegenüber der GmbH oder gegenüber den an der GmbH & atypisch Still beteiligten Gesellschaftern zu erfolgen habe, liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß die atypisch stille Gesellschaft als eine "andere Gesellschaft", bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) "Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation" ist (s. BFH-Urteil vom 26. November 1996 VIII R 42/94, BFHE 182, 101, BStBl II 1998, 328, m.w.N.). An der im Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der BFH nicht mehr fest. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der BFH durch Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 54/93 (BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794, m.w.N.) bezüglich der Gewerbesteuer entschieden, daß die Tätigkeit einer atypisch stillen Gesellschaft der einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- 1978) gleichsteht und deshalb stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Sachlich gewerbesteuerpflichtig sind hiernach die Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmer. Dies gilt unabhängig von der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht. "Wegen des Fehlens eines Gesellschaftsvermögens als Vollsteckungsgrundlage ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG allein der Geschäftsinhaber.... Die für die Gesellschaft ermittelten Besteuerungsmerkmale sind deshalb in dem gegen ihn als Steuerschuldner festzusetzenden Gewerbesteuermeßbetrag zu erfassen" (s. BFH-Urteil in BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794, m.w.N.). Doch ändert dies nichts an der unabhängig von der dinglichen Beteiligung bestehenden sachlichen Gewerbesteuerpflicht der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft, für die zunächst die Besteuerungsmerkmale zu ermitteln sind (s. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 76/93, BFH/NV 1996, 504, m.w.N.).

Damit ist auch geklärt, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens bei einer GmbH und atypisch Still unabhängig von der darauf beruhenden subjektiven Gewerbesteuerpflicht nach Maßgabe des Gewerbekapitals oder der subjektiven Vermögensteuerpflicht der Gesellschafter für die atypisch stille Gesellschaft als solche --wie im Streitfall geschehen-- zu ermitteln (und nicht gegenüber der GmbH als Geschäftsinhaberin festzustellen) sowie --soweit erforderlich-- auf die Gesellschafter aufzuteilen ist. Nach unbestrittener Auffassung rechnet die atypisch stille Gesellschaft gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes in der am Bewertungsstichtag 1. Januar 1989 geltenden Fassung zu den "ähnlichen" Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Auch wenn die atypisch stille Gesellschaft im Gegensatz zur OHG oder KG kein Gesellschaftsvermögen in der Form des Gesamthandsvermögens hat und der atypisch stille Gesellschafter folglich nicht unmittelbar (dinglich) am Betriebsvermögen des Inhabers des Gewerbebetriebs beteiligt ist, so steht der atypisch stillen Gesellschafter doch wegen seiner (schuldrechtlichen) Beteiligung an den stillen Reserven des Betriebsvermögens und am Geschäftswert den Gesellschaftern einer OHG oder KG wirtschaftlich weitgehend gleich. Wie der BFH mit Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 75/94 (BFH/NV 1998, 285) entschieden hat, rechtfertigt es dieser Umstand, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) auszugehen und den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften einheitlich und gesondert festzustellen und auf den Inhaber des Handelsgeschäfts sowie den atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bedarf danach keiner weiteren Klärung.

2. Verfahrensmangel

Soweit die Klägerin geltend macht, die fehlende Beiladung des atypisch stillen Gesellschafters zum Verfahren stelle gemäß § 60 Abs. 3 FGO einen Verfahrensverstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, ist diese Rüge unbegründet. Denn bei der einheitlichen Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft ist gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO die Beiladung der Feststellungsbeteiligten ausgeschlossen, die nicht selbst gemäß § 48 FGO klagebefugt sind. Dies trifft im Streitfall auf den atypisch stillen Gesellschafter zu, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt durch die Klage der Klägerin, an der er beteiligt ist, steuerrechtlich betroffen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 27. März 1997 VIII B 8/97, BFH/NV 1997, 639, m.w.N.). Denn die Klägerin greift weder die Höhe des Einheitswerts des Betriebsvermögens noch dessen Aufteilung auf sie und den atypisch stillen Gesellschafter an.

Soweit die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sowie die fehlende Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO rügt, ist diese Rüge nicht schlüssig begründet und damit nicht in zulässiger Form erhoben.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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