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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: II B 112/99
Rechtsgebiete: FGO, BewG


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
BewG § 106
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 10. April 1996 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wegen fehlender Steuererklärungen im Schätzungswege Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens sowie über die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993. Dabei hatte er das Betriebsvermögen der Klägerin auf 1 000 000 DM geschätzt. Dies entsprach der Höhe ihres Stammkapitals.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage gegen die Bescheide mit der Begründung, die zur Erstellung ordnungsgemäßer Steuererklärungen erforderlichen Unterlagen seien seit 1988 durch die Steuerfahndung eines anderen Bundeslandes beschlagnahmt. Diese lasse eine Aussonderung der benötigten Unterlagen nicht zu. Mit Verfügung vom 7. April 1998 setzte das Finanzgericht (FG) der Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und gemäß § 79b Abs. 1 FGO eine Frist zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle. Beide Fristen blieben ungenutzt.

Daraufhin wies das FG die Klage als unzulässig ab. Es fehle an einer ausreichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes, weil nicht substantiiert dargelegt sei, inwiefern sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt fühle. Die Beschlagnahme von Unterlagen im Jahr 1988 stehe der ordnungsgemäßen Abgabe einer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 nicht entgegen, weil dazu lediglich die Aktiva und Passiva zu diesem Stichtag gegenüberzustellen seien. Der Hinweis der Klägerin auf den Bilanzzusammenhang und einen evtl. Verlustvortrag sei unbeachtlich.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage zu, ob eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann wirksam gesetzt werden könne, wenn der klagende Steuerpflichtige objektiv und rechtlich nicht in der Lage sei, den Gegenstand des Klagebegehrens näher zu bezeichnen. Diese Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung. Zudem wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter mehreren Gesichtspunkten verletzt. Er sei einmal dadurch missachtet, dass das FG eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass und weshalb ihr, der Klägerin, die Abgabe ordnungsgemäßer Erklärungen und damit die nähere Bezeichnung des Klagebegehrens nicht möglich gewesen sei, und zum anderen dadurch, dass das FG seiner Prozessförderungspflicht nicht nachgekommen sei. Es hätte sich mit der Steuerfahndung in Verbindung setzen und sicherstellen müssen, dass ihr, der Klägerin, ausreichende Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen gewährt werde. Dass dies nicht geschehen sei, habe dazu geführt, dass die Vorentscheidung aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts ergangen sei. Auch darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es kann auf sich beruhen, ob die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der Wirksamkeit einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gegenüber einem Kläger, der objektiv nicht in der Lage ist, den Gegenstand des Klagebegehrens näher zu bezeichnen, überhaupt klärungsbedürftig ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte es im Streitfall an ihrer Klärungsfähigkeit (vgl. zu § 79b Abs. 1 FGO: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 X B 23/98, BFH/NV 1999, 205).

Da zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht die Formulierung eines bezifferten Klageantrags erforderlich ist, es vielmehr ausreicht, dass dem Gericht substantiiert der konkrete Sachverhalt unterbreitet wird, in dessen Würdigung durch den Beklagten der Kläger eine Rechtsverletzung sieht (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99), hätte die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreits jedenfalls die Angaben, die ihr auch ohne Einsicht in für sie unzugängliche Unterlagen möglich waren, machen und wegen der dabei evtl. verbleibenden Lücken eine substantiierte Schätzung vornehmen müssen. Zu den auch ohne die beschlagnahmten Unterlagen möglichen Angaben gehören die Tatsachen, die sich aus den Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach der Beschlagnahme --nämlich aus den Jahren 1989 bis 1992-- ergeben (etwa die nach der Beschlagnahme begründeten und noch nicht voll erfüllten Forderungen und Verbindlichkeiten; die in dieser Zeit geltend gemachten aber noch nicht voll erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Beschlagnahme; nach der Beschlagnahme erworbenes und zum Stichtag noch vorhandenes Anlagevermögen und sächliches Umlaufvermögen; die Kontenstände der Bankkonten zum Stichtag), sowie die Benennung der noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die schon vor der Beschlagnahme angeschafft oder hergestellt worden sind. Soweit den Geschäftsunterlagen aus den Jahren 1989 bis 1992 keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen sind, mit welchem Wert die Wirtschaftsgüter in der gemäß § 106 des Bewertungsgesetzes (BewG) für den Stichtag 1. Januar 1993 maßgeblichen Steuerbilanz anzusetzen wären, wären die Werte unter Darlegung der dabei angestellten Erwägungen zu schätzen gewesen.

Von diesen sich offenkundig anbietenden Erkenntnisquellen hat die Klägerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO (vgl. dazu von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 76 Anm. 28) keinen Gebrauch gemacht. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich aber erst dann, wenn das FG unter Verfügung einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO von der Klägerin über den durch diese Erkenntnisquellen gezogenen Rahmen hinaus weitere Angaben verlangt hätte. Da dies nicht geschehen ist, fehlt es im Streitfall an der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.

2. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass auch die Verfahrensrügen unbegründet sind. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, bereits genügt hätte, wenn sie die ihr möglichen Angaben aufgrund der Geschäftsvorgänge und -unterlagen seit der Beschlagnahme gemacht und sich --soweit in ihren Kräften stehend-- um die Ausfüllung der verbleibenden Lücken im Schätzungswege bemüht hätte, folgt, dass der behauptete Verfahrensmangel, wonach das FG von ihr Unerfüllbares verlangt habe, nicht vorliegt. Das FG war aufgrund seiner Pflichten aus § 76 Abs. 1 und 2 FGO zur Förderung des Prozesses solange, wie die Klägerin ihren vorgehenden Mitwirkungspflichten nicht nachkam, auch nicht gehalten, sich wegen einer Akteneinsicht an die Steuerfahndung zu wenden. In eine Prüfung, ob und inwieweit zur Sachaufklärung auf die beschlagnahmten Unterlagen zurückzugreifen sei, brauchte das FG nur einzutreten, wenn die Klägerin zuvor das ihr Mögliche zur Bezeichnung des Klagebegehrens im dargestellten Umfang beigetragen hätte (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei Abgabe der Steuererklärungen: Urteil des FG des Saarlandes vom 16. Januar 1981 I 501-504/78, juris BFRE101788104).

Ende der Entscheidung

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