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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: II B 113/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 III B 164/01, BFH/NV 2002, 1028; vom 19. März 2003 X B 121/01, BFH/NV 2003, 934, und vom 5. Mai 2004 VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524). Daran fehlt es im Streitfall.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage sind Schulden, über deren Grund oder Höhe am Bewertungsstichtag ein Rechtsstreit schwebt, in der Vermögensaufstellung mit ihrem nach endgültiger Entscheidung des Rechtsstreits feststehenden Wert anzusetzen (BFH-Urteile vom 12. Juni 1964 III 296/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 155, m.w.N. auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs; vom 18. Dezember 1970 III R 124/67, BFHE 101, 422, BStBl II 1971, 375, und vom 31. Oktober 1974 III R 23/73, BFHE 114, 252, BStBl II 1975, 322, unter 2.; ebenso zum Ansatz von Forderungen BFH-Urteil vom 12. März 1997 II R 52/94, BFH/NV 1997, 550, m.w.N.).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern diese Rechtsprechung umstritten ist. Die von ihr angeführten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 17. November 1987 VIII R 348/82, BFHE 152, 226, BStBl II 1988, 430; vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, und vom 27. November 1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375) und Literaturstimmen betreffen ausschließlich die Behandlung in der Steuerbilanz. Die insoweit geltenden Vorschriften, insbesondere die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, hier i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs --HGB--), können bei der Einheitsbewertung jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Hier geht es nicht um die Besteuerung nach dem Erfolg eines Zeitabschnitts, sondern um die Besteuerung eines Stichtagsvermögens (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1951 III 43/50 S, BFHE 56, 91, BStBl III 1952, 37; vom 8. Januar 1960 III 345/57 S, BFHE 70, 222, BStBl III 1960, 83, und vom 1. Oktober 1997 II R 38/95, BFH/NV 1998, 566; ebenso zur Abgrenzung aus Sicht des Ertragsteuerrechts BFH-Urteil vom 4. Februar 1958 I 173/57 U, BFHE 66, 281, BStBl III 1958, 109).

2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) zuzulassen sei. Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2004 II B 141/03, BFH/NV 2005, 159), die hier indes nicht erfüllt sind.

3. Welchen Revisionszulassungsgrund die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Urteil verstoße gegen das BFH-Urteil vom 11. April 1975 III R 93/72 (BFHE 116, 43, BStBl II 1975, 657), geltend machen will, ist nicht erkennbar. Die ordnungsmäßige Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO; zu den Darlegungsanforderungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 2004 II B 22/03, BFH/NV 2005, 156) würde jedenfalls schon daran scheitern, dass die bezeichnete BFH-Entscheidung den von der Klägerin benannten Rechtssatz "In späteren Jahren ergangene Entscheidungen sind für diese Fragen nicht automatisch mit Rückwirkung auf den vergangenen Stichtag zu beurteilen" nicht enthält. Hinsichtlich der sonstigen Zitate aus dieser Entscheidung benennt die Klägerin keinen davon abweichenden Rechtssatz aus dem Urteil des Finanzgerichts.

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