Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: II B 113/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der deren Gesellschafter S seit 1. Januar 1989 mit einer Einlage von ... DM als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit geändertem Bescheid vom 9. September 1992 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 mit ... DM fest und teilte den Einheitswert auf die Klägerin und S auf. Die Beschwerde war an die Klägerin unter deren Anschrift adressiert und enthielt folgende Zusätze:

"für Firma ...-Verwaltungs-GmbH und Herrn S als Gesellschafter einer atyp stillen Gesellschaft X-Str. 7 in A.

Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten."

Auf den Einspruch der Klägerin änderte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1996 die im Bescheid vom 9. September 1992 enthaltene Aufteilung und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin, den Einheitswertbescheid vom 9. September 1992 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einheitswert des Betriebsvermögens für den Gewerbebetrieb der Klägerin auf den 1. Januar 1989 mit ... DM festzustellen, da es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Einheitswert des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft geben könne.

Die Klägerin machte außerdem geltend, daß auch das Finanzamt Y (FA Y) mit Bescheid vom 6. November 1992 den Einheitswert des Betriebsvermögens ihres Betriebs auf den 1. Januar 1989 festgestellt habe; dieser Bescheid befinde sich noch im Einspruchsverfahren. Die Klägerin hat die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Bescheid des FA Y vom 6. November 1992 beantragt.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 30. September 1997 unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe die beantragte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine derartige Abhängigkeit bestehe im Streitfall nicht. Der Bescheid des FA Y betreffe ebenfalls den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1989 und damit nicht ein vorgreifliches Rechtsverhältnis. Für den Erlaß eines solchen Einheitswertbescheids sei nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90 (BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702) auch nicht das FA Y, sondern das beklagte FA zuständig. Deshalb sei der Bestand des Bescheids des FA Y vom vorliegenden Verfahren abhängig und nicht umgekehrt.

Im übrigen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwischen der Klägerin und S bestehe unstreitig eine atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft. Auch die Höhe des festgestellten Einheitswertes sowie die Zurechnung der Anteile auf die Gesellschafter sei nicht streitig.

Gegen die Ablehnung der beantragten Aussetzung des Verfahrens hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde, das Verfahren auszusetzen, bis das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid des FA Y vom 6. November 1992 über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1989 entschieden sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 1 FGO sind Entscheidungen des FG nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn es sich nicht um Urteile oder Gerichtsbescheide handelt (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 7. September 1993 X B 14/93, BFH/NV 1994, 253, und vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372, m.w.N.). Hat das FG --wie im Streitfall-- über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht durch besonderen Beschluß, sondern (erst) im Urteil entschieden, ist der behauptete Verfahrensmangel der Verweigerung der Aussetzung mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen, falls das FG --wie im Streitfall-- die Revision nicht zugelassen hat (s. BFH-Beschluß vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).

Ende der Entscheidung

Zurück