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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: II B 114/04
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO


Vorschriften:

ErbStG § 19 Abs. 1
FGO § 107 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Beschwerdeführer Erbschaftsteuer zum einen für seinen Erwerb von Todes wegen nach der im Jahr 1989 verstorbenen A auf 33 226 DM und zum anderen als Rechtsnachfolger des im Jahr 1991 verstorbenen B für dessen Erwerb von Todes wegen nach A auf 4 158 DM fest.

Auf die Klage des Beschwerdeführers setzte das Finanzgericht (FG) die Erbschaftsteuer für dessen eigenen Erwerb auf 14 924 DM und die B betreffende Erbschaftsteuer auf 0 DM herab; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte es zu 39 % dem Beschwerdeführer und zu 61 % dem FA auf. Die Revision ließ es nicht zu. Seiner im Urteil dargestellten Berechnung der Steuer legte es einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 106 600 DM und einen Steuersatz in der Steuerklasse III von 14 % zugrunde. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2004 und dem FA am 13. Mai 2004 zugestellt worden.

Auf einen entsprechenden Antrag des FA vom 24. Juni 2004 berichtigte das FG den Tenor seines Urteils mit Beschluss vom 29. Juli 2004 dahin gehend, dass die Erbschaftsteuer auf 16 523 DM festgesetzt wird und die Kosten des Rechtsstreits dem Beschwerdeführer zu 44 % und dem FA zu 56 % auferlegt werden. Zur Begründung führte es aus, ihm sei eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, indem es den Steuersatz infolge eines Ablesefehlers bei Anwendung der in § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) enthaltenen Tabelle nicht der für Erwerbe bis einschließlich 125 000 DM geltenden Stufe (15,5 %), sondern der für Erwerbe bis einschließlich 100 000 DM geltenden Stufe (14 %) entnommen habe.

Mit seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der vom FG ursprünglich angesetzte Steuersatz von 14 % sei zutreffend. Jedenfalls handele es sich nicht um ein mechanisches Versehen; das FA hätte den Fehler mit der Revision angreifen müssen. Der Beschwerdeführer hätte ein Urteil mit einer Steuerlast von 16 523 DM nicht akzeptiert; für ihn wäre dann "eher die Revision angebracht gewesen und durchgeführt worden".

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Berichtigungsbeschluss des FG vom 29. Juli 2004 aufzuheben und den Berichtigungsantrag des FA abzulehnen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat sein Urteil zu Recht berichtigt, weil ihm bei der Berechnung der Erbschaftsteuer eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen ist.

1. Die Steuerberechnung und damit die Tenorierung der Entscheidung war "unrichtig", weil der Steuersatz bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 106 600 DM nach der für das Jahr 1989 geltenden Fassung der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG nicht 14 %, sondern 15,5 % beträgt.

2. Die Annahme einer "offenbaren" Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO setzt einen mechanischen Fehler voraus, der einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist und ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 IX R 104/92, BFH/NV 1995, 140). Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums muss ausgeschlossen sein (BFH-Beschluss vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834).

Dies ist hier der Fall. Dem FG ist ein Fehler beim Ablesen der Tabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG unterlaufen. Derartige Fehler gehören zu den offenbaren Unrichtigkeiten (vgl. für einen Fehler beim Ablesen der Einkommensteuer-Tabelle BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36, unter 6.); die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ist bei derart einfachen mechanischen Vorgängen ausgeschlossen.

3. Zu Recht hat das FG auch die Kostenentscheidung auf der Grundlage der sich aus der geänderten Steuerberechnung und Tenorierung ergebenden Unterliegensquoten neu gefasst. Dabei handelt es sich lediglich um einen Reflex der zulässigen Berichtigung des Entscheidungstenors (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 II B 33/86, BFH/NV 1987, 587).

4. Der Eintritt der Rechtskraft steht einer Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, die nach § 107 Abs. 1 FGO "jederzeit" vorzunehmen ist, nicht entgegen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 V R 89/98, BFHE 191, 84, BStBl II 2000, 278, unter II.2.). Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte eine Herabsetzung auf den jetzt festgesetzten Betrag im Urteil nicht akzeptiert, sondern ein Revisionsverfahren durchgeführt, kommt es schon deshalb nicht an, weil das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat und eine solche daher nicht statthaft gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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