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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: II B 116/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

Die Begründung der ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muss in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hierzu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben, so vollständig anzugeben, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.

Wird --wie im Streitfall-- gerügt, das FG habe wesentliches Parteivorbringen nicht berücksichtigt und insoweit das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bzw. seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gebildet (§ 76 FGO), sind derartige Mängel nur dann schlüssig dargelegt, wenn dargetan wird, dass das angegriffene Urteil ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (so Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, sowie vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, unter 2.).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin und Beschwerdeführerin stellt sich mit ihren Verfahrensrügen nicht auf den Boden der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung, dass zur ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides allein die Bezeichnung des der Steuer unterliegenden Rechtsvorgangs (Rechtskraft des Rückübertragungsbescheids) ausreicht, sondern wendet sich gegen diese mit dem Hinweis, auch die Vorgänge, durch die sie den Restitutionsanspruch erworben habe, müssten im Bescheid vollständig aufgeführt werden. Sie legt nicht dar, dass das FG bei Gewährung des rechtlichen Gehörs, bei vollständiger Berücksichtigung ihres Vortrags und bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts unter Wahrung seiner Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Es ist somit nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil auf einem der geltend gemachten Verfahrensmängel beruhen kann.



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