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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: II B 116/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 3 | |
FGO § 72 Abs. 2 S. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen einen Schenkungsteuerbescheid vom 2. Februar 1998 erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2005 einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts über eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits, wonach die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer herabzusetzen war. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage noch in der mündlichen Verhandlung zurück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) entsprach der außergerichtlichen Einigung mit Änderungsbescheid vom 4. Mai 2005. Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin am 14. Juli 2005 wiederum Klage, die das FG mangels Beschwer der Klägerin als unzulässig abwies.
Mit ihrer am 20. Dezember 2006 beim FG erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihr im ursprünglichen Klageverfahren erklärten Klagerücknahme. Das FG folgte diesem Antrag jedoch nicht, sondern stellte die Wirksamkeit der Klagerücknahme fest, weil die Klägerin die Jahresfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme nach § 72 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht eingehalten habe.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in einer den# gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501).
a) Einen derartigen Verstoß gegen Gerichtsverfahrensrecht durch das FG hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin bringt vor, die Jahresfrist d#es § 72 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO sei schon nicht angelaufen, weil die im ursprünglichen Klageverfahren erzielte außergerichtliche Erledigung nichtig sei und diese Nichtigkeit "die gesamte gerichtliche Verfahrenshandlung" einschließlich der Klagerücknahme nach sich ziehe. Aus diesem Vorbringen ergeben sich lediglich Umstände, die --nach Meinung der Klägerin-- die Unwirksamkeit der Klagerücknahme i.S. des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO begründen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, aus welchem Grunde die behauptete Unwirksamkeit der Klagerücknahme nicht zu einem Anlauf der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO --diese beginnt ab Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses zu laufen (BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 1/07, BFHE 218, 20, BStBl II 2007, 833)-- für die Geltendmachung der Unwirksamkeit geführt haben soll. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt i.S. des § 56 Abs. 3 FGO unmöglich war, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
b) Soweit der Beschwerde die Rüge entnommen werden kann, das FG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, indem es sich nicht mit ihren Ausführungen zur Nichtigkeit der außergerichtlichen Erledigung befasst habe, ist sie ebenfalls unzulässig. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung, dass das Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Das FG hat --ausgehend von der Unwirksamkeit der Klagerücknahme-- die beantragte Feststellung abgelehnt, weil die Klägerin die Unwirksamkeit der Klagerücknahme nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht habe. Auf die Frage, ob die außergerichtliche Erledigung unwirksam war und etwa die Nichtigkeit der Klagerücknahme zur Folge haben konnte, kam es daher nicht an.
Ende der Entscheidung
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