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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: II B 117/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3) | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 12. Dezember 1990 eine Garage. Entgegen ihrer Ansicht beurteilte das Oberlandesgericht (OLG) diesen Kaufvertrag mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil als wirksam und setzte lediglich den von der Klägerin bereits entrichteten Kaufpreis herab.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die Garage mit Einheitswertbescheid vom 24. August 2000 auf den 1. Januar 1991 der Klägerin zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) unterstellte zugunsten der Klägerin, dass sie mangels Übergabe nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Garage geworden sei, vertrat aber die Auffassung, die Garage sei der Klägerin nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzurechnen. Sie habe die Garage nutzen und über sie verfügen können und könne das nach wie vor. Ihre Weigerung, den Kaufvertrag zu vollziehen und die Garage in Besitz zu nehmen, ändere daran nichts.
Zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vertritt die Klägerin die Ansicht, "dass die vom FG als anwendbar erklärte Zurechnung solcher Garagen, die sich in den neuen Bundesländern auf fremdem Grund und Boden befinden, auf den Erwerber, unabhängig davon, ob er Eigentum erworben hat oder rechtlich den Veräußerer von der wirtschaftlichen Nutzung ausschließen kann, im finanzgerichtlichen Verfahren der Rechtsfortbildung" bedürfe. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Entscheidung, ob eine solche Zuordnung rechtlich zulässig sei, obwohl der Erwerber keinen ausreichenden Rechtsschutz für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes habe, sei für eine Vielzahl von Fällen im Beitrittsgebiet bedeutsam. Es gehe nicht zuletzt um die rechtliche Einordnung der der streitgegenständlichen Zuordnung zugrunde liegenden besonderen Verhältnisse in den neuen Ländern in das Bundesrecht.
Die Klägerin macht darüber hinaus Angaben zum Sachverhalt, die nach ihrer Ansicht der Zurechnung der Garage entgegenstehen sollen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1. Macht ein Beschwerdeführer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, muss er konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer muss ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer ferner begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 13. November 2003 XI B 106/03, BFH/NV 2004, 928; vom 28. November 2003 XI B 110/03, BFH/NV 2004, 905, je m.w.N.).
Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erfordert ebenfalls ein konkretes Eingehen auf eine Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die von ihr herausgestellte Rechtsfrage in Rechtsprechung oder Literatur umstritten sei. Sie hat sich auch nicht mit der Rechtsprechung des BFH zu der vom FG herangezogenen Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 auseinander gesetzt.
Nach dieser Vorschrift ist wirtschaftlicher Eigentümer derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung hat (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97; vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9; vom 18. September 2003 X R 21/01, BFH/NV 2004, 306). Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt. Entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1.; in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d; in BFH/NV 2004, 306; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).
Nach dieser, abgesehen von dem Urteil in BFH/NV 2004, 306, bereits vor Erstellen der Beschwerdebegründung veröffentlichten Rechtsprechung kommt es zusammengefasst für die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend nicht auf die rechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse an. Im Hinblick darauf hätte die Klägerin auf der Grundlage der vom FG getroffenen, von ihr nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) angegriffenen tatsächlichen Feststellungen näher begründen müssen, warum die von ihr herausgestellte Frage einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfe. Dass es sich um einen Sachverhalt aus dem Beitrittsgebiet handelt, begründet für sich genommen keine Klärungsbedürftigkeit.
b) Die Einwendungen der Klägerin gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974, und vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, je m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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