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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: II B 117/05
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO
Vorschriften:
GrEStG § 1 Abs. 3 | |
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 | |
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2 | |
GrEStG § 3 Nr. 2 | |
GrEStG § 3 Nr. 6 | |
GrEStG § 13 Nr. 5 | |
GrEStG § 16 Abs. 1 | |
GrEStG § 16 Abs. 2 | |
GrEStG § 16 Abs. 5 | |
GrEStG § 17 Abs. 2 | |
GrEStG § 17 Abs. 3 | |
GrEStG § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
GrEStG § 18 Abs. 3 Satz 1 | |
GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | |
GrEStG § 19 Abs. 4 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Dezember 1997 von seinem Vater (V) dessen Geschäftsanteil an einer GmbH in Höhe von nominal 30 000 DM mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 übertragen. Der beurkundende Notar übersandte eine beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 an das Finanzamt für Körperschaften III --Einkommensteuerstelle--. Weder in der Urkunde noch in dem Schreiben wurde erwähnt, dass der Kläger durch die Anteilsübertragung Alleingesellschafter der GmbH wurde und dass die GmbH Eigentümerin mehrerer Grundstücke war. Die GmbH teilte mit einem vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 15. Dezember 1997 nach dessen Angaben dem Finanzamt für Körperschaften III die Übertragung des Gesellschaftsanteils mit und wies zudem darauf hin, dass sie Eigentümerin mehrerer Grundstücke sei. Die notarielle Urkunde vom 4. Dezember 1997 fügte sie nicht bei und gab auch nicht an, dass der Kläger durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils von V ihr Alleingesellschafter geworden war.
Der inzwischen anstelle des Finanzamts für Körperschaften IV für die Grunderwerbsteuer zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfuhr im Oktober 2000 durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Körperschaften III, die auf einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung beruhte, erstmals von dem Vorgang und stellte mit Bescheid vom 17. Juli 2001 für den nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Vorgang die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 GrEStG gesondert fest. Den Einspruch stützte der Kläger auf den notariell beurkundeten Vertrag vom 5. Dezember 2001, mit dem er und V "wegen Anfechtung" des dem Anteilsübertragungsvertrag vom 4. Dezember 1997 zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der GmbH auf V vereinbarten. Das FA wies den Einspruch unter Hinweis auf § 16 Abs. 5 GrEStG zurück, weil der Erwerbsvorgang vom 4. Dezember 1997 nicht dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt für Körperschaften IV angezeigt worden sei. Sowohl der Kläger selbst als auch der Notar hätten ihre Anzeigepflichten verletzt.
Während des Klageverfahrens erließ das FA geänderte Feststellungsbescheide, die auf entsprechenden Bescheiden über die Feststellung der Grundbesitzwerte für die der GmbH gehörenden Grundstücke beruhten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes --BewG--).
Die Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, der Kläger habe mit dem Anteilserwerb den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG erfüllt. Der Erwerbsvorgang sei nicht nach § 3 Nr. 2 oder 6 GrEStG steuerbefreit. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 oder 2 GrEStG zu. Zweifelhaft sei bereits, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt seien. Darauf komme es indes nicht an, da eine Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 5 GrEStG ausgeschlossen sei. Der Notar habe den Erwerbsvorgang nicht wie durch § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 GrEStG vorgeschrieben auf dem amtlichen Vordruck "Veräußerungsanzeige" binnen zwei Wochen dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften IV angezeigt. Weder aus der notariellen Urkunde noch aus seinem Anschreiben sei die erfolgte Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ersichtlich gewesen. Für den Adressaten der Anzeige habe daher keine Veranlassung für eine Weiterleitung an das zuständige Finanzamt für Körperschaften IV/Grunderwerbsteuerstelle bestanden. Der Kläger selbst sei seiner auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 13 Nr. 5 GrEStG beruhenden Anzeigepflicht weder formell noch inhaltlich ordnungsgemäß nachgekommen, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, das Schreiben vom 15. Dezember 1997 sei dem Finanzamt für Körperschaften III zugegangen. Die von ihm unter dem Briefkopf der GmbH abgegebene Anzeige habe keinen ausreichenden Hinweis auf den anzeigepflichtigen Vorgang der Anteilsvereinigung enthalten und sei auch nicht gegenüber dem für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt erfolgt. Zudem sei der Anzeige entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG keine Abschrift der notariellen Urkunde vom 4. Dezember 1997 beigefügt gewesen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung.
Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger hat nicht einmal angegeben, auf welchen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision er seine Beschwerde stützen will. Mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung macht er keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 2005 VIII B 290/03, BFH/NV 2005, 2213, und vom 15. Juli 2005 I B 237/04, BFH/NV 2005, 2217, ständige Rechtsprechung des BFH). Die Behauptung des Klägers, er habe das Finanzamt für Körperschaften IV mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 über die Anteilsübertragung unterrichtet, ist neues Vorbringen und kann nicht berücksichtigt werden. Das von ihm vorgelegte Schreiben der GmbH vom 15. Dezember 1997 war nicht an dieses Finanzamt, sondern an das Finanzamt für Körperschaften III adressiert. Der Kläger hat auch seine Meinung, das Finanzamt für Körperschaften III sei zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung ebenfalls zuständig gewesen und habe eine "Grunderwerbsteuerstelle" gehabt, nicht auf der Grundlage der damals geltenden Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. November 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1996, 545) belegt. Nach der Anlage zu § 2 der Verordnung in dieser Fassung war das Finanzamt für Körperschaften IV für alle Berliner Finanzämter u.a. für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer einschließlich der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG zuständig. Eine Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften III für die Grunderwerbsteuer war in dieser Verordnung nicht vorgesehen.
Die Rüge des Klägers, das FG habe sich mit seinen Einwendungen gegen die Höhe der festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nicht auseinander gesetzt, geht schon deshalb fehl, weil die von den Lagefinanzämtern (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) festgestellten Grundbesitzwerte für das FA bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG) bindend waren (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und daher Einwendungen gegen die Höhe der festgestellten Grundbesitzwerte nur mit Rechtsbehelfen gegen die entsprechenden Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide), nicht aber gegen den Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG (Folgebescheid) erhoben werden können (§ 351 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO 1977, § 42 FGO; BFH-Urteile vom 20. Oktober 2004 II R 27/03, BFHE 207, 368, BStBl II 2005, 105, und II R 32/02, BFH/NV 2005, 574). Der Kläger hat nicht dargetan, warum die Vorentscheidung trotz dieser Bindungswirkung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darauf beruhen kann, dass sich das FG mit seinen Einwendungen gegen die Höhe der festgestellten Bemessungsgrundlagen nicht befasst hat.
Der vom Kläger persönlich eingereichte Schriftsatz vom 22. November 2005 kann wegen des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62a FGO) nicht berücksichtigt werden und ist zudem erst nach Ablauf der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO bestimmten Begründungsfrist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils des FG eingegangen.
Ende der Entscheidung
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