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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: II B 118/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 159 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der türkisch stämmige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründete 1996 mit einer weiteren Person eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen ...handel betrieb und sich im Im- und Export von Waren aller Art betätigte. Bei einer Steuerfahndungsprüfung im Jahr 1999 wurde festgestellt, dass verschiedene Banken im In- und Ausland auf den Namen des Klägers lautende Giro-, Spar- und Depotkonten führten, die zum 1. Januar 1995 und 1996 Guthaben in Höhe von ... DM bzw. ... DM aufwiesen. Die (nicht nur steuer-) strafrechtlichen Ermittlungen führten zu Haftbefehlen, die den Kläger veranlassten, in die Türkei auszureisen.

Aufgrund der Fahndungsprüfung ergingen am 9. bzw. 13. August 2001 gegen den Kläger Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1995 und 1996, mit denen die Steuer auf 2 260 DM bzw. 3 700 DM festgesetzt wurde.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger vorgetragen hatte, er habe die Gelder lediglich treuhänderisch für Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft gehalten, um sie als Geschäftsmann für diese zu mehren, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte mit Zustimmung der Beteiligten die Zeugenaussage eines Religionsführers der Glaubensgemeinschaft der ... aus einem anderen Finanzrechtsstreit in das Verfahren ein, konnte sich aber nicht von der Treuhändereigenschaft des Klägers überzeugen. Der Zeuge hatte ausgesagt, er wisse aus Telefonaten und Berichten, "dass ungefähr 1,5 Mio. DM an den Kläger gegeben worden" seien, von dem der Kläger einen Teil an einen Dritten weitergegeben habe. Das Geld stamme aus dem Irak, aus Syrien und der Türkei. Von wem das Geld stamme, wisse er nicht.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu; sie erfordere zudem eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Außerdem rügt er Verfahrensfehler.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit der Kläger von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage spricht, ist die Beschwerde unzulässig. Es wird im Folgenden nämlich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert, die einerseits für den Streitfall rechtserheblich und andererseits von grundsätzlicher Bedeutung ist oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, weil ihre Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2004, 70). Stattdessen wird lediglich die Beweiswürdigung des FG angegriffen und dabei das zu Beweisende als bereits feststehend zugrunde gelegt.

2. Soweit der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht wird, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, weil es an einer ausreichenden Begründung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO fehlt. Zur Darlegung der behaupteten Abweichungen von den Entscheidungen des BFH vom 19. September 1991 III R 233/90 (BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182), vom 3. November 1976 VIII R 137/74 (BFHE 120, 391, BStBl II 1977, 205), vom 24. April 1990 VIII R 170/83 (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539) sowie vom 30. März 1999 VIII R 19/98 (BFH/NV 1999, 1325) wäre es erforderlich gewesen, tragende Rechtssätze aus der Vorentscheidung und den Urteilen des BFH so einander gegenüber zu stellen, dass die Abweichungen erkennbar werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82, unter 3.a). Dies ist nicht geschehen. Den vom Kläger dem FG zugeschriebenen Rechtssatz, Kapitalvermögen sei demjenigen zuzurechnen, auf dessen Konto es aufgefunden werde, hat das FG ersichtlich nicht aufgestellt. Dies geht bereits daraus hervor, dass es Zeugenbeweis über die Herkunft der Mittel und über eine bloß treuhänderische Verwaltung der Gelder erhoben hat. Die zitierten BFH-Beschlüsse betreffen im Übrigen nicht vergleichbare Sachverhalte. Während es im Streitfall um den Nachweis der behaupteten Treuhändereigenschaft des Kontoinhabers gemäß § 159 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und in diesem Zusammenhang darum geht, von wem die angelegten Gelder stammen, steht in den zitierten Entscheidungen des BFH fest, woher die Gelder stammen bzw. wem der Gegenstand des Miet- und Kaufvertrages ursprünglich gehörten. Daraus ergibt sich unter Nachweisgesichtspunkten eine andere Ausgangslage.

3. Soweit der Kläger rügt, sein Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) sei verletzt, ist die Beschwerde unbegründet. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 12. Juli 2004 durch seinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte keinen Antrag auf Beteiligtenvernehmung bezüglich des Klägers gestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass der Kläger gerne im Termin erschienen wäre, sich daran aber wegen der bestehenden Haftbefehle gehindert sehe. Unter diesen Umständen war das FG aus Gründen des rechtlichen Gehörs nicht zu einer Vertagung gezwungen.

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