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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: II B 118/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 116 Satz 2 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe
I. Über die Verpflichtungsklage der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wegen Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1992, mit der sie einen niedrigeren Einheitswert für ihr Betriebsgrundstück anstrebte, wurde am 31. März 1999 mündlich verhandelt. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erging ein klagabweisendes Urteil, gegen das die Antragstellerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegte. Die Beschwerde ist durch Beschluss vom 7. Dezember 1999 II B 117/99 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Nach Verkündung des Urteils, aber vor Zustellung der vollständigen Ausfertigung, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), den das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 14. April 1999 mit der Begründung ablehnte, es sei nicht ersichtlich, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zuwiderliefe. Auch dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Rechtsverfolgung liege im allgemeinen Interesse, weil die erwartete Grundsteuererstattung der Fortführung der Liquidation dienen solle. Dabei gehe es nur noch um die Weiterführung eines Zivilprozesses. Die eingeklagte Forderung sei an das Land Berlin abgetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann auf sich beruhen, ob der Antrag auf PKH nicht schon deshalb abzulehnen war, weil er erst nach Verkündung des Urteils in der ersten Instanz gestellt worden ist (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Die Beschwerde hat auf jeden Fall deshalb keinen Erfolg, weil das klagabweisende Urteil des FG mit Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 7. Dezember 1999 II B 117/99 rechtskräftig geworden ist. Damit steht zwischen den Beteiligten fest, dass die Ablehnung der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1982 rechtmäßig war. Dies schließt eine Feststellung gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO aus, die Rechtsverfolgung biete hinreichende Erfolgsaussichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663, sowie vom 13. Juni 1989 VII B 167/88, BFH/NV 1990, 259).
Ende der Entscheidung
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