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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: II B 119/05
Rechtsgebiete: GrEStG, AO 1977
Vorschriften:
GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2 | |
GrEStG § 4 Abs. 5 | |
AO 1977 § 163 |
Gründe:
I. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Wohnungsgesellschaft mbH, war zunächst ein ostdeutscher Landkreis. Gesellschaftszweck sollte die Sanierung und Verwaltung der Wohnungen kreisangehöriger Gemeinden sein. 1996 übertrug der Landkreis einen Teilgeschäftsanteil an der Klägerin von knapp 25 v.H. auf die Kreissparkasse. 1998 führte die Klägerin eine Kapitalerhöhung dergestalt durch, dass mehrere Gemeinden des Landkreises die neuen Geschäftsanteile gegen Einbringung ihres jeweiligen Wohnungsbestandes übernahmen.
Die damals zuständige Steuerbehörde sah darin grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge, für die die Steuer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu bemessen sei. Sie stellte den Grundstückswert für das von der Stadt A eingebrachte Grundstück B-Straße 14 auf 22 000 DM fest und setzte sodann mit Bescheid vom 9. Januar 2001 die Grunderwerbsteuer auf 770 DM fest. Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Sprungklage, mit der beantragt worden war, den Erwerb entsprechend § 4 Abs. 5 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen, blieb erfolglos.
Während des Klageverfahrens beantragte die Klägerin bei der Steuerbehörde, die Grunderwerbsteuer nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht festzusetzen, da der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Zwänge, die zur Beteiligung der Sparkasse geführt hätten, nicht gesehen habe. Den Antrag lehnte die Behörde mit Verfügung vom 24. Juni 2002 ab. Der Gesetzgeber habe bewusst solche Gestaltungen nicht berücksichtigt, bei denen neben den übertragenden Kommunen auch andere juristische Personen an den erwerbenden Wohnungsgesellschaften beteiligt seien. Selbst wenn man unterstelle, dies sei nicht bewusst geschehen, könnte nicht angenommen werden, der Gesetzgeber hätte hinsichtlich der Beteiligung von Sparkassen an den Wohnungsgesellschaften eine Ausnahme gemacht, wenn er an diese Möglichkeit gedacht hätte. Da die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert seien, käme nämlich dem jeweiligen kommunalen Gewährträger keine dem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung zu, kraft derer er über die Sparkasse mittelbar die betreffende Wohnungsgesellschaft beeinflussen könne, wie § 4 Abs. 5 GrEStG es verlange. Auch dagegen erhob die Klägerin mit Zustimmung der Behörde Sprungklage, die jedoch ebenfalls erfolglos blieb. Das Finanzgericht folgte der Behörde darin, dass der Gesetzgeber bewusst nur den Erwerb durch solche Wohnungsgesellschaften habe begünstigen wollen, an denen ausschließlich die übertragenden Kommunen beteiligt seien. Daran habe der Gesetzgeber trotz mehrfacher Änderungen des § 4 Abs. 5 GrEStG stets festgehalten.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Dazu verweist sie auf den Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des Urteils, mit dem die Klage wegen der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung abgewiesen worden ist.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das nunmehr zuständige Finanzamt) ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Aus dem selben Grund ist auch eine Revisionsentscheidung zu dieser Frage nicht erforderlich.
Die Entscheidung der Steuerbehörde über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO 1977 ist eine Ermessensentscheidung, die von den Finanzgerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2002 V R 66/00, BFH/NV 2003, 591). Das die Steuerbehörde bestätigende Urteil eines Finanzgerichts kann daher nur dann fehlerhaft sein, wenn das Gericht entweder verkannt hat, dass eine Ermessensentscheidung zu überprüfen ist, oder einen Ermessensfehlgebrauch rechtsirrig verneint hat. Danach bestimmt sich, welche Rechtsfragen im Rahmen einer anschließenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision überhaupt klärungsfähig sein können. Dazu gehört im Streitfall die von der Klägerin durch Verweisung aufgeworfene Rechtsfrage nicht.
Ende der Entscheidung
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