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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: II B 12/03
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO
Vorschriften:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7 | |
ErbStG § 7 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
I. Der im März 1984 verstorbene Erblasser hatte seine Tochter zur Alleinerbin in Gestalt einer nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Zu Nacherben waren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 9/10 und X zu 1/10 bestimmt. Letzterer übertrug sein Nacherbenrecht im Oktober 1993 zum Preis von 125 000 DM auf die Ehefrau des Klägers. Ebenfalls im Oktober 1993 schlossen die Vorerbin, der Kläger sowie seine Ehefrau einen privatschriftlichen Erbvergleich, wonach die Vorerbin eines der im Nachlass befindlichen Grundstücke unbelastet von Nacherbenrechten erhalten sollte und die übrigen Nachlassgrundstücke auf den Kläger und seine Ehefrau übergehen sollten. Die Eheleute traten überdies schon damals die Nacherbschaft mit allen Rechten und Pflichten an und verpflichteten sich, der Vorerbin auf deren Lebenszeit monatlich 2 500 DM zu zahlen. Mit notarieller Urkunde vom 10. November 1993 wurde dieser Vergleich vollzogen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der vorzeitigen Herausgabe der Nachlassgrundstücke gegen Übernahme der auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten sowie gegen Zahlung der Rente eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) steuerpflichtige gemischte Schenkung und setzte durch Bescheid vom 7. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2000 eine Schenkungsteuer von 244 050 DM fest.
Die Klage, mit der der Kläger die Ansicht vertrat, die Grundsätze zur gemischten Schenkung seien auf Erwerbsvorgänge nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG nicht anwendbar und die Steuer daher auf 0 DM herabzusetzen, weil bereits die übernommenen Verbindlichkeiten die um 40 v.H. erhöhten Einheitswerte der erhaltenen Grundstücke übersteige, blieb erfolglos.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 1990 II R 63/87 (BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504) abgewichen sei. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem genannten Urteil des BFH liegt nicht vor.
Aus der Beschwerdebegründung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Kläger dem zitierten Urteil des BFH den Rechtssatz entnimmt, die Grundsätze zur gemischten Schenkung seien auf Erwerbsvorgänge nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG nicht anwendbar. Da der Vorentscheidung des FG die gegenteilige Rechtsauffassung zugrunde liegt, hat der Kläger damit eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO schlüssig dargelegt.
Der dem BFH zugeschriebene Rechtssatz ist jedoch dem zitierten Urteil in BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504 nicht zu entnehmen. Das Urteil befasst sich vielmehr mit der Abgrenzung der Erwerbstatbestände der Nrn. 1 und 7 des § 7 Abs. 1 ErbStG und gelangt dabei zu der Erkenntnis, dass im damals zu entscheidenden Fall der Tatbestand der Nr. 1 der Vorschrift erfüllt war. Nach Ansicht des BFH war dem damaligen Sachverhalt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Vertragsgrundstück mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt habe herausgegeben werden sollen. Es stand noch nicht einmal fest, dass das übertragene Grundstück überhaupt zur Vorerbmasse gehört hatte. Kann aber dem Urteil des BFH der vom Kläger herausgestellte Rechtssatz nicht entnommen werden, scheidet die geltend gemachte Divergenz aus.
Ende der Entscheidung
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