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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: II B 12/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 174 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasst auch die Fälle der sog. Divergenzrevision im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien.

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 4. April 2006 VII B 196/05, BFH/NV 2006, 1494, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Rechtssätze im gekennzeichneten Sinn einander gegenübergestellt, sondern bringt lediglich im Stil einer Revisionsbegründung vor, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden einheitlichen Erwerbsgegenstands "bebautes Grundstück" aufgrund der Umstände des Streitfalls zu Unrecht bejaht und ferner unzutreffend angenommen, die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftig gewordenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) lägen wegen der Aufhebung des ursprünglichen zweiten gegen die Klägerin ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids vor. Mit ihren Einwendungen gegen die Beurteilung des Einzelfalls macht die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2005 VIII B 294/04, BFH/NV 2006, 70, und in BFH/NV 2006, 1494).

2. Die Klägerin hat auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht hinreichend dargetan.

a) Eine Rüge von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Vorinstanz genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Tatsachen schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt, und ferner dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG-- auf ihm beruhen kann (BFH-Beschluss vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484).

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, das FG habe seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, muss der Beschwerdeführer u.a. darlegen, welche auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das FG ergeben hätten und dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt habe oder aus welchen Gründen ihm eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 II B 9/04, BFH/NV 2006, 24, und in BFH/NV 2006, 1484, m.w.N.).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche dem FG nicht bekannten Tatsachen eine weitere Beweiserhebung im Einzelnen ergeben hätte und inwiefern es auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG für die Entscheidung darauf angekommen wäre. Das FG hat die von der Klägerin hervorgehobene Tatsache, dass die X-GmbH keine Bankkredite (mehr) erhielt, in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt. Mit Einwendungen gegen die Anwendung des materiellen Rechts einschließlich der Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel dargetan (BFH-Beschluss vom 14. September 2005 II B 135/04, BFH/NV 2006, 306, m.w.N.).

Die Klägerin ist auch nicht auf die Frage eingegangen, ob sie ihr Recht, das Unterlassen einer (weiteren) Beweiserhebung zu beanstanden, dadurch verloren hat, dass sie in der mündlichen Verhandlung keine entsprechende Rüge erhoben hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 73/02, BFH/NV 2006, 66; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 306). Der Sitzungsniederschrift lässt sich eine entsprechende Rüge nicht entnehmen.

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