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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: II B 120/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 107 | |
FGO § 57 |
Gründe
Der Tenor des Beschlusses über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vom 6. August 1998 war gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Folge zu berichtigen, daß mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses die Frist zur Einlegung der Revision beginnt.
Nach der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluß vom 17. Januar 1991 VII ZB 13/90, Monatsschrift für Deutsches Recht 1991, 523, m.N.), darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht durch mißverständliche Entscheidungen der Gerichte erschwert werden. Irrtümer eines Gerichts dürfen sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit eines Beteiligten (vgl. § 57 FGO) beeinträchtigt wird. Dies ist hier anzunehmen, denn aufgrund des Tenors des Beschlusses vom 6. August 1998 konnten Zweifel bestehen, ob der Senat über die Beschwerde des Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision entschieden hat.
Ende der Entscheidung
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