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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: II B 120/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 131 Abs. 1 Satz 2
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung des Antragsgegners, Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben.

Nachdem das FA die angefochtene Steuerfestsetzung aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, beschloß das FG am 18. August 1998, der Klägerin gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hiergegen wandte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch an das FG gerichtete Schreiben vom 18. Oktober 1998, am 19. Oktober 1998 beim FG eingegangen, und beantragte, den Beschluß vom 18. August 1998 aufzuheben.

Der Bundesfinanzhof (BFH), dem der Streitfall vom FG vorgelegt wurde, hat in den Einwendungen der Klägerin gegen die Kostenentscheidung keine förmliche Beschwerde gesehen, die Sache an das FG ohne eigene Entscheidung zurückgegeben und diesem anheimgestellt, das Begehren der Klägerin als formlose Gegenvorstellung zu behandeln und entsprechend zu bescheiden.

Gegen die Klägerin wurden durch Bescheid vom 14. September 1998 Gerichtskosten des Ausgangsverfahrens in Höhe von ... DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 9. November 1998 beantragte die Klägerin, die Vollziehung der Kostenrechnung auszusetzen. Sie sei nicht kostentragungspflichtig, sondern das FA, weil es den angefochtenen Steuerbescheid aufgehoben habe.

Das FG sah hierin einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenbeschlusses vom 18. August 1998 und lehnte diesen durch Beschluß vom 25. November 1998 ab. Das gegen den Kostenbeschluß vom 18. August 1998 eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde sei unzulässig und rechtfertige es deshalb nicht, gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO die Vollziehung des Beschlusses vom 18. August 1998 einstweilen auszusetzen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Aussetzungsbegehren weiterverfolgt.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. Nicht anfechtbar sind danach nicht nur die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache als solche (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 29. November 1994 VIII B 145/94, BFH/NV 1995, 538), sondern auch ein Beschluß des FG, mit dem es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung über die Kosten abgelehnt hat. Denn die Anfechtbarkeit einer im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung kann nicht weiter reichen, als die Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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