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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: II B 122/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert für ein dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehörendes, im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück auf den 1. Januar 2000 im Wege der Wertfortschreibung nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 mit dem während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2001 auf 64 800 DM fest, nachdem er zuvor auf 34 600 RM festgestellt worden war. Der Einspruch blieb im Übrigen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, das FA habe den Einheitswert nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 und dem tatsächlichen, gegenüber der 1935 bestehenden baulichen Struktur durch verschiedene, näher bezeichnete bauliche Maßnahmen verbesserten Zustand des Gebäudes zum Bewertungsstichtag zutreffend ermittelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung lägen daher vor.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig, da von einer ungeklärten Rechtsfrage auszugehen sei. Da das FG die Voraussetzungen für eine Wert-fortschreibung bejaht habe, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich verändert hätten, sei zu klären, ob eine durchgehende Neubewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet vorgesehen sei oder nicht. Folge man dem FG, müsste die große Mehrzahl der Grundstücke im Beitrittsgebiet neu bewertet werden, obwohl der Gesetzgeber dies nicht vorgesehen habe. Eine Neubewertung im Einzelfall nach dem Zufallsprinzip verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in Rechtsprechung oder Literatur die Zulässigkeit von Wertfortschreibungen für Grundstücke im Beitrittsgebiet trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus verfassungsrechtlichen Gründen bestritten oder insoweit ein mangelhafter Verwaltungsvollzug gerügt werde. Soweit er die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung im Streitfall hätten nicht vorgelegen, wendet er sich lediglich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung im Einzelfall. Einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) macht er damit nicht geltend (BFH-Beschlüsse vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979; vom 11. Februar 2005 VIII B 207/03, BFH/NV 2005, 1307, und vom 3. März 2005 V B 33/04, BFH/NV 2005, 1334, ständige Rechtsprechung). Auf eine Abweichung des Urteils des FG von Entscheidungen anderer Gerichte beruft sich der Kläger selbst nicht.
Ende der Entscheidung
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