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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: II B 124/02
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 6 Abs. 2 | |
AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2 |
Gründe:
I. Frau X schenkte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Januar 1992 und Dezember 1993 Geldbeträge von 10 000 DM bzw. 30 000 DM. Davon erhielt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt Eggenfelden --Beklagter--) schriftlich erstmals Kenntnis nach dem Tod der Schenkerin durch eine im April 1999 abgegebene Erbschaftsteuererklärung. Die Erklärung führte zur Festsetzung einer Schenkungsteuer in Höhe von 7 400 DM durch Bescheid vom 21. Oktober 1999.
Dagegen wandte sich der Kläger; er trug vor, der Bescheid sei erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. Wenn in § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) für den Beginn der Festsetzungsfrist auf die Kenntnis der Finanzbehörde abgestellt werde, sei mit Finanzbehörde nicht die für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Behörde gemeint, sondern die Finanzverwaltung allgemein. Die beiden Geldzuwendungen seien aber dem Finanzamt A bereits im Februar 1994 zur Einkommensteuernummer der Schenkerin schriftlich mit der Bemerkung "Schenkungen" mitgeteilt worden, und zwar durch den damit beauftragten Y. Dieser habe die Schenkungen Anfang 1994 auch telefonisch einem Bediensteten des Beklagten unter Angabe aller Details angezeigt und könne dies jederzeit bezeugen. Der Bedienstete habe sich für zuständig erklärt, die Angaben entgegenzunehmen. Allerdings sei der Name des Bediensteten nicht mehr bekannt.
Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, abzustellen sei auf die Kenntnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzbehörde. Dies sei das Finanzamt A als Wohnsitzfinanzamt des Beschenkten nicht gewesen, und zwar unabhängig von der Übertragung der Zuständigkeit für die Erbschaftsteuer auf einige wenige Finanzämter. Die behauptete telefonische Unterrichtung des Beklagten sei nicht nachgewiesen. Die Entscheidung des FG erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend. Unter anderem rügt er, dass der Beweisantritt hinsichtlich des behaupteten Telefongesprächs mit dem Bediensteten des Finanzamts übergangen worden sei.
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat zwar keine grundsätzliche Bedeutung; die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift jedoch durch.
1. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig. Die Beschwerde verbindet zwei Rechtsfragen, die jedoch zu trennen sind. Die Regelung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 enthält zwei Alternativen, von denen die letztere auf die Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung abstellt. Wenn der Kläger geklärt haben will, ob dabei unter Finanzbehörde entsprechend der Definition in § 6 Abs. 2 AO 1977 jede Finanzbehörde und damit die Finanzverwaltung in ihrer Gesamtheit gemeint ist, ist dies eine andere Frage als die, ob unter Finanzbehörde i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 das im Einzelfall für die Verwaltung der Erbschaftsteuer --dies schließt die Schenkungsteuer ein-- zuständige Finanzamt oder die innerhalb dieses Amtes zur Verwaltung der Erbschaftsteuer organisatorisch berufene Dienststelle zu verstehen ist. Nur wegen dieser letzteren Frage, nämlich der, ob die organisatorisch berufene Dienststelle von der Schenkung Kenntnis erlangt haben muss, hat der Senat die Revision zu dem Az. II R 22/01 zugelassen. Wie aus der dieser Revision zugrunde liegenden und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 770 veröffentlichten Entscheidung des FG Köln vom 29. März 2000 9 K 8228/98 hervorgeht, war in dem Verfahren nämlich vorgetragen worden, dass die Kapitalverkehrsteuerstelle des für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts über die Schenkung unterrichtet gewesen sei. Im Streitfall ist diese Frage aber nicht klärungsfähig, weil die bereits im Klageverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers dahin geht, den zuständigen Bediensteten des Beklagten über die Schenkungen informiert zu haben. Sollte sich diese Behauptung nachweisen lassen, käme es nicht darauf an, ob auch die Kenntnis einer anderen Dienststelle des Beklagten für den Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 ausgereicht hätte.
Bezüglich der anderen Frage, ob unter Finanzbehörde i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 jede Finanzbehörde zu verstehen ist, fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit. Sie ist ohne weiteres zu verneinen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 170 AO 1977 Anm. 30, sowie Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 170 Anm. 38). Zu Unrecht beruft sich der Kläger demgegenüber auf den Kommentar von Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 170 AO 1977 Anm. 25 a) und Beermann (Steuerliches Verfahrensrecht, § 170 AO 1977 Anm. 31). Beide Kommentare grenzen sich lediglich von der herrschenden Meinung ab, wonach auf die Kenntnis der organisatorisch zuständigen Dienststelle innerhalb des Finanzamts abzustellen sei, sprechen sich aber nicht dafür aus, dass die Kenntnis jedweder Finanzbehörde ausreichen solle. Bei Tipke/Kruse wird dies durch die Verweisung auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Juni 1998 9 K 160/97 (EFG 1999, 54) noch besonders unterstrichen.
2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wird dagegen zu Recht erhoben. Der Kläger hat ausweislich der Klageschrift Zeugenbeweis dafür angetreten, einen Bediensteten des Beklagten über die Schenkungen mit allen erforderlichen Angaben informiert zu haben. Der Bedienstete soll dabei erklärt haben, zur Entgegennahme der Angaben zuständig zu sein. Die Behauptung wäre, wenn sie sich nachweisen ließe, nach der Rechtsauffassung des FG rechtserheblich. Jedenfalls ist der Vorentscheidung nicht zu entnehmen, dass die Unterrichtung der zuständigen Dienststelle des Beklagten nach Auffassung des FG in schriftlicher Form hätte erfolgen müssen. Vielmehr hat das FG den angebotenen Beweis aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht erhoben (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717).
Ende der Entscheidung
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