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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: II B 125/03
Rechtsgebiete: FGO, BGB, GrEStG
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 326 | |
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision dargelegt werden.
1. Soll als Verfahrensfehler ein Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt werden, muss schlüssig dargelegt werden, dass das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen habe und dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf dem Verfahrensfehler beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt u.a. vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht. Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355) und dass die Entscheidung darauf beruhe.
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht hinreichend dargelegt, warum ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 13. November 2002, sie hätten zwar bei Abschluss des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung das der Übereignung entgegenstehende Flurbereinigungsverfahren gekannt, aber übereinstimmend mit den Veräußerern angenommen, das Verfahren werde die Übereignung "nicht auf ewig und alle Zeiten" verzögern und sie bräuchten daher nicht "auf immer und ewig" bis zum endgültigen Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ein Nutzungsentgelt zu zahlen, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Das FG war der materiell-rechtlichen Auffassung, die Veräußerer hätten sich nicht in Erfüllungsverzug befunden, da die Verzögerung des Eigentumsübergangs auf dem laufenden Flurbereinigungsverfahren beruht habe. Den Klägern hätte daher ein Rücktrittsrecht nach § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der damals geltenden Fassung nicht zugestanden. Die Kläger könnten sich zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nicht generell zu einem Anspruch auf Aufhebung des Vertrages; vielmehr sei der Vertrag vorrangig an die veränderten Umstände anzupassen, wie dies im Streitfall hinsichtlich des Nutzungsentgelts möglich gewesen wäre.
Auf die Bedeutung des nach ihrer Ansicht vom FG nicht berücksichtigten Vorbringens im Schriftsatz vom 13. November 2002 für die Entscheidung des FG auf dieser materiell-rechtlichen Grundlage sind die Kläger nicht konkret eingegangen. Sie haben nicht begründet, warum ihnen aufgrund dieses Vorbringens nach der zivilrechtlichen Beurteilung der Rechtslage durch das FG ein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs zugestanden habe und weshalb die längere Dauer des Flurbereinigungsverfahrens nicht auch durch eine bloße Vertragsänderung hinsichtlich des von ihnen selbst hervorgehobenen Gesichtspunkts des Nutzungsentgelts interessengerecht hätte berücksichtigt werden können.
Ende der Entscheidung
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