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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: II B 125/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt.

a)

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, und vom 24. Juli 2008 II B 38/08, BFH/NV 2008, 1817).

Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, muss er danach insbesondere substantiiert darlegen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, also die bei einer Beweisaufnahme ermittelten Tatsachen zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, und vom 10. Oktober 2008 VIII B 20-22/08, BFH/NV 2009, 183).

b)

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht ausgeführt, welche dem FG noch nicht bekannten Tatsachen im Einzelnen sich aus den Akten, deren Beiziehung er beantragt hatte, ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Ansicht des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

2.

Der Kläger hat auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich sei.

a)

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt ebenso wie die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605, und vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat keine in einem etwaigen Revisionsverfahren entscheidungserhebliche bestimmte Rechtsfrage herausgestellt und auch nicht dargelegt, dass in Rechtsprechung oder Literatur dazu unterschiedliche Meinungen bestünden. Er bringt vielmehr unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 24. Juli 1987 III R 208/82 (BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715), vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) und vom 29. August 1996 III R 4/95 (BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199) vor, über einen Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung sei unter Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Kann eine Rechtsfrage nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (BFH-Beschlüsse vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 21. Dezember 2007 VIII B 56/07, BFH/NV 2008, 805, m.w.N.).

Mit den Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 8. Oktober 2007 III B 55/06, BFH/NV 2008, 95; vom 30. Oktober 2007 VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, und vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07 und VIII B 110/07, BFH/NV 2008, 590 und 613; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980, und in BFH/NV 2009, 183).

b)

Um das Vorliegen des Zulassungsgrundes "Divergenz" den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend darzulegen, muss ein abstrakter, die Vorentscheidung tragender Rechtssatz einem ebenfalls tragenden, abstrakten Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung gegenübergestellt werden. Zudem muss ausgeführt werden, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handle (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom 20. Februar 2008 VIII B 83/07, BFH/NV 2008, 978, und in BFH/NV 2008, 980). Das bloße Geltendmachen von Subsumtionsfehlern genügt nicht. Nicht schon die Unrichtigkeit eines FG-Urteils im Einzelnen, sondern nur dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2008 VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt sowohl an der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus der Vorentscheidung und den angeführten Divergenzentscheidungen andererseits als auch an Ausführungen zu der Frage, ob es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handle.

In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 25. November 1937 III e 40/37 (RStBl 1938, 5) ging es um die Frage, ob der Erlass einer förmlich begründeten Schuld, an deren rechtlichem Bestehen der Gläubiger ernstliche Zweifel hat, eine Schenkung darstellt. Dies hat der RFH für den Regelfall verneint und darauf hingewiesen, dass die Freigebigkeit einer Zuwendung durch den Glauben an eine lediglich sittliche Verpflichtung nicht ausgeschlossen werde.

Im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30. Januar 1998 9 K 73/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 80) war zu entscheiden, ob eine zur Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme bei der Erbschaftsteuer führende sittliche Pflicht angenommen werden kann, wenn der Erwerber einer Versicherungssumme aus einem Lebensversicherungsvertrag eine Bürgschaftsschuld tilgt, die der Bürge zur Sicherheit für eine gegen den Erblasser gerichtete Forderung übernommen hatte. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.

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