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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: II B 125/99
Rechtsgebiete: GrEStG 1983, FGO
Vorschriften:
GrEStG 1983 § 14 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. Mai 1997 ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 270 000 DM. Sie war berechtigt, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, sofern kein positiver Bauvorbescheid erteilt wird. Die Klägerin war verpflichtet, drei Monate nach Eintragung einer Eigentumsvormerkung zu ihren Gunsten und Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung den vereinbarten Kaufpreis beim Notar zu hinterlegen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid vom 8. August 1997 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 9 450 DM fest.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Grunderwerbsteuer sei noch nicht entstanden, weil die Wirksamkeit des Kaufvertrages von dem Eintritt einer Bedingung, nämlich von der Erteilung eines Bauvorbescheides abhängig sei, blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führt in seiner klageabweisenden Entscheidung aus, der Kaufvertrag vom 2. Mai 1997 enthalte keine aufschiebende Bedingung. Lediglich die Fälligkeit eines auf einem Notaranderkonto zu hinterlegenden Kaufpreises sei von der Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung abhängig. Diese Vereinbarung lasse die Wirksamkeit des Kaufvertrages unberührt.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages vom 2. Mai 1997 i.S. von § 14 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 von dem Eintritt einer Bedingung abhängig sei. Das FG habe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1997 II R 23/96 (BFH/NV 1997, 705) berufen, denn dieser Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der vom vorliegenden Fall in entscheidenden Punkten abweiche. Das FG habe diese Entscheidung im Sinne einer generellen Auslegungsregel missverstanden, so dass eine Klarstellung durch den BFH geboten sei, um Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung entgegenzuwirken.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das FG beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. März 1995 XI B 151/94, BFH/NV 1995, 1071, und vom 29. Juli 1998 II B 134/97, BFH/NV 1999, 159). Die von der Klägerin für grundsätzlich erachtete Frage, ob die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages vom 2. Mai 1997 i.S. von § 14 GrEStG 1983 von einer Bedingung abhängig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. Dies betrifft lediglich die Auslegung eines Vertrages im konkreten Einzelfall und nicht eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse. Ein über den konkreten Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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