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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: II B 127/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) ist zwar wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren, ihre Beschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil die vorgelegte Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht. Danach sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, d.h. die dort aufgeführten Revisionszulassungsgründe, darzulegen.
Soweit die Kläger unter Ziffer I. ihrer Beschwerdebegründung geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe "die prozessualen Grundsätze über die Beweis- bzw. Feststellungslast missachtet", rügen sie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG. Rechtsanwendungsfehler können als solche jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen. Gründe, die hier eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ergeben oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen, haben die Kläger nicht vorgetragen.
Der unter II. geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger haben es u.a. versäumt, Ausführungen dazu zu machen, dass die von ihnen für aufklärungsbedürftig angesehenen Tatsachen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich sind.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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