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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: II B 128/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 22. November 2002 des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehe.

Die Antragstellerin legte durch ihren Prozessbevollmächtigten, der zugleich Gesellschafter der Antragstellerin ist, Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft ist (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).

Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte. Schweigen über die Zulassung bedeutet indes Nichtzulassung, so dass die Beschwerde unstatthaft ist.

2. Auch der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten gegen diesen Beschluss die Beschwerde zustehen soll, enthält keine Zulassung der Beschwerde.

Für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar von Gesetzes wegen keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77). Indes muss sie nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung erfolgen. Es reicht danach grundsätzlich nicht aus, dass eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht. In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256). Über den fehlerhaft "belehrenden" Teil hinaus enthält die Rechtsmittelbelehrung im Streitfall keine ausdrückliche Zulassungsentscheidung des FG.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller die Beschwerde aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).



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