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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: II B 128/97
Rechtsgebiete: BauGB, GrEStG, FGO


Vorschriften:

BauGB § 57 Satz 5
BauGB § 59 Abs. 2 Satz 1
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Gemeinde-- ordnete für einen Teil ihres Gebietes ein Umlegungsverfahren an, in das sie ein eigenes Grundstück von 8 265 qm einbrachte. Die Durchführung oblag einem Umlegungsausschuß, der als Verteilungsmaßstab eine Verteilung nach Werten beschloß und den Einwurfswert auf 200 DM/qm sowie den Wert der Grundstücke unter Berücksichtigung der umlegungsbedingten Wertänderungen auf 400 DM/qm festlegte. Aus der Umlegungsmasse schieden 19,607 v.H. für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen aus. Da einige Grundstückseigentümer den nach § 57 Satz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu leistenden Geldausgleich, der die Wertdifferenz zwischen eingeworfenem und zugeteiltem Grundstück abschöpfen soll, nicht aufbringen konnten oder wollten, begnügten sie sich mit einer geringeren Zuteilung, als ihnen gemäß ihrem Sollanspruch zustand. Der solchermaßen nicht beanspruchte Anteil der Verteilungsmasse wurde der Klägerin zugeteilt. Bei einer Zuteilung an die Klägerin von insgesamt 61 230 qm machte er eine Fläche von 54 585,52 qm aus.

Wegen der Zuteilung dieser 54 585,52 qm setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin durch Bescheid vom 1. Dezember 1995 Grunderwerbsteuer in Höhe von 436 684 DM fest. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage waren dabei 400 DM/qm angesetzt. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend gemacht hatte, hinsichtlich dieser Fläche liege kein steuerpflichtiger Grundstückserwerb vor, blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, wie die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 zeige, stelle die Zuteilung im Umlegungsverfahren einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar, der nur dann steuerfrei sei, wenn der Erwerber als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter gewesen sei und das zugeteilte Grundstück wert- oder flächenmäßig dem eingeworfenen Grundstück entspreche. Leisteten einzelne Beteiligte ihren Umlegungsvorteilsausgleich gegenüber der Gemeinde nicht in Geld, sondern in Land, indem sie eine lediglich wertgleiche, aber --gemessen an ihrem Sollanspruch-- flächenmäßig geringere Zuteilung verlangten, stelle dies dagegen einen Grundstücksverkauf an die Gemeinde, verbunden mit einer Aufrechnung der Kaufpreisforderung gegen den Ausgleichsanspruch, dar. Insoweit handele es sich nicht mehr um eine hoheitlich erzwungene Umformung des Eigentums --wie sie für das Umlegungsverfahren eigentümlich sei--; vielmehr sei die daraus folgende Mehrzuteilung an die Gemeinde Ausfluß einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den jeweiligen Grundstückseigentümern.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu wegen der Frage, ob die Grundstückszuteilung an einen Beteiligten im Umlegungsverfahren nur insoweit grunderwerbsteuerfrei ist, als sie wert- oder flächenmäßig seinem eingeworfenen Grundstück entspricht. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage letztmals mit Urteil vom 1. August 1990 II R 6/88 (BFHE 162, 146, BStBl II 1990, 1034) bereits bejaht; gleichwohl sei sie erneut klärungsbedürftig, nachdem das FG Köln mit Urteilen vom 26. Januar 1995 5 K 4196/94 sowie 5 K 4239/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 902) entschieden habe, daß auch sog. Mehrzuteilungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Besteuerung ausgenommen seien. Träfe dies zu, könnten auch die Zuweisungen an eine Gemeinde, die zur Vermeidung von Vorteilsausgleichsansprüchen erfolgten, nicht steuerpflichtig sein. Dabei handele es sich um einen Vorgang, ohne den viele Umlegungsverfahren nicht durchführbar wären. Ohne die Bereitschaft der Gemeinden, dergestalt auf Ausgleichszahlungen zu verzichten, fehlte es an der erforderlichen Akzeptanz bei den Betroffenen. Die Gemeinden verfolgten mit diesen Mehrzuteilungen keine Eigeninteressen; sie hätten nur die Funktion von Grundstückssammelstellen und gäben die zugeteilten Flächen nach Abschluß des Umlegungsverfahrens an bauwillige Erwerber weiter.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise gerügt.

Die Rechtsfrage, ob die Grundstückszuteilung an einen Beteiligten am Umlegungsverfahren nur insoweit grunderwerbsteuerfrei ist, als sie wert- oder flächenmäßig seinem eingeworfenen Grundstück entspricht, ist --wie die Klägerin selbst vorträgt-- bereits höchstrichterlich entschieden. Die schlüssige Darlegung, daß der Rechtsfrage gleichwohl noch oder wieder grundsätzliche Bedeutung zukomme, hätte daher erfordert darzutun, weshalb erneuter oder weiterer Klärungsbedarf bestehe. Dies ist nicht geschehen.

a) Soweit die Klägerin vorträgt, der erneute Klärungsbedarf ergebe sich daraus, daß das FG Köln in den zitierten Urteilen vom 26. Januar 1995 die Meinung vertreten habe, auch Mehrzuteilungen seien zumindest gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, übersieht sie, daß das FG Köln damals entgegen den (zu weit gefaßten) Leitsätzen --insbesondere dem Leitsatz zu 1.-- in EFG 1995, 902 eine andere Fallgruppe im Auge hatte. Gegenstand der Entscheidung waren nicht die (Mehr-)Zuteilungen an die Gemeinde infolge des Verzichts einzelner Beteiligter auf eine Zuteilung entsprechend ihren Sollansprüchen, sondern die vielfach unvermeidbaren Mehrzuteilungen zugunsten einzelner, aber beliebiger Beteiligter, die zu einem Ausgleich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 oder 3 BauGB führen. So spricht das FG ausdrücklich von Spitzenbeträgen. Derartige Spitzenbeträge ergeben sich aber nur im Zusammenhang mit unwesentlichen Überschreitungen der Sollansprüche (§ 59 Abs. 2 Satz 1 im Unterschied zu Satz 2 BauGB).

b) Unter diesen Umständen wäre es für eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich gewesen, auf die Besonderheiten derjenigen Zuteilungen an die Gemeinden einzugehen, die sich daraus ergeben, daß einzelne Beteiligte ihren Umlegungsvorteilsausgleich statt in Geld in Land erbringen wollen.

Diese Art des Grundstückserwerbs durch die Gemeinden hat nämlich mit dem ansonsten das Umlegungsverfahren beherrschenden Surrogationsprinzip ungeachtet der Bedeutung, die ihm das FG Köln für die Grunderwerbsteuer beimessen will, nichts zu tun. Da das FG im Streitfall maßgeblich auf diese Besonderheiten abgestellt und dabei darauf hingewiesen hat, daß diese Art der Zuteilungen letztlich auf Absprachen zwischen der Gemeinde und denjenigen Eigentümern, die auf eine Zuteilung in Höhe ihrer Sollansprüche verzichten, zurückgehen, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht mit den Argumenten begründet werden, auf die das FG Köln im Zusammenhang mit dem Spitzenausgleich abgestellt hat. Vielmehr hätte sich die Klägerin mit diesen Besonderheiten des Streitfalls auseinandersetzen müssen, anstatt sie lediglich als einen Unterfall der vom FG Köln behandelten Sachverhalte darzustellen.

Ende der Entscheidung

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