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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: II B 129/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 6. Mai 1999 3 K 5188/97 Erb mit Schreiben vom 2. August 1999 "Einspruch" eingelegt und beantragt, "das Urteil gemäß den tatsächlichen Fakten und Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen zu revidieren, und bitte nochmals um ein schriftliches Verfahren". Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 6. Mai 1999 behandelt, der Beschwerde durch Beschluss vom 11. August 1999 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschluss des FG vom 11. August 1999 ist aufzuheben, weil der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern eine Gegenvorstellung erhoben hat. Er begehrt nicht die Überprüfung des Urteils durch den BFH, sondern die Änderung des Urteils durch das FG, denn er wendet sich mit seinem Anliegen an das FG in der Person der Vorsitzenden des 3. Senats selbst.
Das FG wird nunmehr zu prüfen haben, ob einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung statthaft und zulässig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32).
Ende der Entscheidung
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