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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: II B 13/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 182 Abs. 2 Satz 2
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 6 Abs. 4 Satz 1
FGO § 124 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kauften im Jahr 2001 eine im Jahr zuvor durch Aufteilung eines Mietshauses gebildete Eigentumswohnung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert für die Wohnung auf den 1. Januar 2001 fest und gab den Bescheid sowohl der Veräußerin als auch nach § 182 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den Klägern als Rechtsnachfolgern bekannt. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Das FA zog die Veräußerin nach Anhörung der Kläger zum Einspruchsverfahren hinzu. Einspruch und Klage der Kläger gegen die Hinzuziehung blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde aufgrund eines Übertragungsbeschlusses des Senats gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter erlassen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, der Streitsache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob der frühere Eigentümer zu dem Einspruchsverfahren der Rechtsnachfolger gegen den ihnen nach § 182 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bekannt gegebenen Bescheid hinzuzuziehen sei. Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung hätte der Rechtsstreit zudem vom Senat entschieden werden müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen, muss der Beschwerdeführer u.a. die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage substantiiert dartun. Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt nicht, wenn kein Meinungsstreit zur Auslegung und Anwendung der maßgebenden Gesetzesbestimmung besteht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221, m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung enthält kein solches substantiiertes Vorbringen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die von ihnen herausgestellte Frage in Rechtsprechung oder Literatur unterschiedlich beurteilt werde. Soweit ersichtlich befasst sich nur Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 182 AO 1977 Rz. 50) mit der von den Klägern herausgestellten Frage und beantwortet sie übereinstimmend mit dem FG dahin, dass in Fällen, in denen nur der Rechtsnachfolger gegen einen ihm nach § 182 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bekannt gegebenen Einheitswertbescheid einen Rechtsbehelf einlegt, der Rechtsvorgänger hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO 1977) bzw. beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO) ist, selbst wenn der Bescheid diesem gegenüber bereits unanfechtbar geworden ist.

2. Die Kläger haben auch einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargetan.

Die Übertragung des Rechtsstreits durch den Senat auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 FGO ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und unterliegt somit nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung der Revision. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist, wenn sie also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.

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