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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: II B 130/97
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO


Vorschriften:

ErbStG § 10 Abs. 1
ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 2
ErbStG § 12
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihrer am 9. März 1985 verstorbenen Tante, die ihren Wohnsitz in den USA hatte. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus in den USA gelegenen Grundstücken sowie einem dortigen Wertpapierdepot. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gab in einem Schreiben vom 22. Februar 1990 den Gesamtwert des Vermögens mit 112 047 Dollar an, von dem nach Abzug der Erbauseinandersetzungskosten und Vermächtniszahlungen ein Betrag von 68 381,80 Dollar verblieb. Von dem diesem Betrag nach dem Devisenkurs am Todestag entsprechenden Betrag von 229 626 DM verblieben der Klägerin nach dem Schreiben vom 22. Februar 1990 nach Abzug weiterer Nachlaßregelungskosten 188 746,97 DM. Diesen Betrag legte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seiner Berechnung des Erwerbs von Todes wegen und der Erbschaftsteuerfestsetzung (Bescheid vom 16. Mai 1995) zugrunde. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie habe von dem, nach den Wertverhältnissen vom Todestag berechneten Nettobetrag von 68 381,80 Dollar aufgrund der infolge der Testamentsanfechtung verzögerten Auflösung des Wertpapierdepots nur 63 888,33 Dollar erhalten, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Klägerin die Berücksichtigung der Kursverluste bei der erbschaftsteuerlichen Wertermittlung begehrte, als unbegründet abgewiesen; das FA habe bei der Bewertung des Auslandsvermögens zu Recht auf die Wertverhältnisse vom Todestag abgestellt. Die danach eingetretenen Wertminderungen durch gesunkene Wertpapier- und Devisenkurse seien für die Ermittlung der steuerlichen Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ohne Belang. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin wegen der Testamentsanfechtung durch den Bruder der Erblasserin und den am 17. Juni 1986 geschlossenen Vergleich über das Auslandsvermögen (einschließlich Wertpapierdepot) zunächst nicht habe verfügen können.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II. Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333, m.w.N.). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8 und 9, m.w.N.).

So verhält es sich im Streitfall. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Erbschaftsteuerfestsetzung der Stichtagswert auch "bei erheblichen zeitlichen Differenzen zwischen Zufluß und Stichtag und entsprechenden Wertveränderungen" maßgebend ist, ist vom Senat bereits geklärt.

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28. November 1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991, 243) im einzelnen dargelegt, daß ein von Todes wegen erworbenes Wertpapierdepot nach den Verhältnissen vom Todestag des Erblassers zu bewerten ist. Das ErbStG ist insoweit eindeutig, denn gemäß § 11 ErbStG ist für die nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 ErbStG vorzunehmende Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich, d.h. bei Erwerben von Todes wegen der Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wertveränderungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 II B 70/89, BFH/NV 1990, 643). Insoweit kommt auch der von der Klägerin geltend gemachten zeitlichen Differenz zwischen Zufluß und Stichtag keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn die Entscheidung des Senats in BFH/NV 1991, 243 ist zu einem Fall ergangen, in dem der für die Bewertung des Wertpapierdepots maßgebende Stichtag neun bzw. elf Monate vor der Freigabe des Depots lag; ähnlich verhält es sich im Streitfall, in dem zwischen dem Todestag und der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ca. zehn Monate lagen.

Dieses Ergebnis entspricht der strikten Beachtung des Stichtagsprinzips, an dem der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung festhält (vgl. z.B. Urteile vom 11. September 1996 II R 15/93, BFHE 181, 96, BStBl II 1997, 70; vom 27. November 1991 II R 12/89, BFHE 166, 387, BStBl II 1992, 298; vom 5. Juni 1991 II R 80/88, BFHE 164, 461, BStBl II 1991, 725). Dies gilt auch für den Fall, in dem das Verfügungsrecht des Erben (z.B. infolge Anordnung der Testamentsvollstreckung) beschränkt ist; denn auch in diesem Fall ist für die Wertermittlung beim Erwerb von Todes wegen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Für den Fall der Verfügungsbeschränkung durch Testamentsvollstreckung hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Möglichkeit keine abweichende Regelung vorgesehen (s. Senatsurteil vom 28. Juni 1995 II R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786).

Neue Gesichtspunkte, die eine Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Stichtagsprinzips notwendig machen, hat die Klägerin nicht vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, "die alleinige Berücksichtigung des Stichtagsprinzips (führe) bei der Frage der Wertbestimmung zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Bereicherungsgrundsatz in Form der Besteuerung erheblicher, der Beschwerdeführerin nie zugeflossener, insoweit also fiktiver Beträge", besteht für den Senat kein Anlaß zur Überprüfung seiner Rechtsprechung. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß in BFH/NV 1990, 643 ausgeführt hat, geht es nicht darum, das Bereicherungsprinzip mit dem Stichtagsprinzip in Einklang zu bringen. Maßgebend ist allein die Bereicherung am Stichtag; später eintretende Ereignisse, die die beim Erben eingetretene Bereicherung ändern, können bei der Wertermittlung (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 ErbStG) nicht berücksichtigt werden.

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