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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: II B 132/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 182 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks, das sie ihrer Tochter (Klägerin und Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision ... --Klägerin--) mit Übergabevertrag vom 28. Dezember 1995 übertragen hat. Der Besitz am Grundstück ist am 28. Dezember 1995 auf die Klägerin übergegangen. Die Beigeladene hatte 1983 ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude abbrechen lassen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für das nunmehr als unbebaut bewertete Grundstück auf den 1. Januar 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1993 eine Art- und Wertfortschreibung durch und stellte einen Einheitswert von 26 700 DM fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag erließ das FA als Folgebescheid einen Grundsteuermessbescheid. Die Bescheide gab das FA auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen bekannt.

Das FA führte mit Bescheid vom 8. Mai 1998 auf den 1. Januar 1996 eine Zurechnungsfortschreibung auf die Klägerin durch. Mit Bescheid vom gleichen Tag erließ das FA als Folgebescheid einen Grundsteuermessbescheid.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 4. Juli 2002 wurde gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beiladung verfügt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beigeladene war gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Es kann dahinstehen, ob --wie von der Beigeladenen vorgetragen-- der Bescheid des FA über die Art- und Wertfortschreibung vom 22. Dezember 1997 auf den 1. Januar 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1993 mangels wirksamer Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2001 wirksam geworden ist. Der Beigeladenen waren jedenfalls die den Fortschreibungen zugrunde liegenden Vorgänge (Abbruch des Gebäudes; Eigentümerwechsel) bekannt.

Auch die Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1996 kann der Klägerin und der Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sind gesonderte Feststellungen gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorzunehmen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Da eine Zurechnungsfortschreibung --gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 bindend-- Feststellung in zwei Richtungen trifft, nämlich einmal positiv, dass die wirtschaftliche Einheit nunmehr dem neuen Eigentümer, und negativ, dass sie nicht mehr früheren Eigentümern zuzurechnen ist, muss sie notwendig dem bisherigen Zurechnungsträger sowie dem nunmehrigen Zurechnungsträger gegenüber einheitlich erfolgen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 1988 II R 219/84, BFHE 153, 426, BStBl II 1988, 760, m.w.N.).

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