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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: II B 132/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen ist. Hierauf ist die Klägerin und Beschwerdeführerin mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 6. August 2003 hingewiesen worden. Gleichwohl hat sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die deshalb als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035, und vom 25. Juli 2002 IX B 75/02, BFH/NV 2002, 1490).

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