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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: II B 133/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 76 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage der Berücksichtigung nachhaltiger Verluste bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn diese Frage ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Danach kann die nachhaltige Unrentabilität eines Betriebes im Ausnahmefall nur dann zu einem Absinken der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter unter die Wiederbeschaffungskosten führen, wenn das Unternehmen konkrete Maßnahmen trifft, den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen (s. BFH-Urteile vom 2. März 1973 III R 88/69, BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475; vom 20. September 1989 II R 96/86, BFHE 159, 95, BStBl II 1990, 206; vom 21. Februar 1990 II R 27/87, BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566; vom 28. Januar 1998 II R 48/95, BFH/NV 1998, 1069). Die Klägerin hat auch keine neuen gewichtigen Gründe geltend gemacht, die es geboten erscheinen lassen, daß der BFH den in diesen Entscheidungen vertretenen Standpunkt nochmals überprüft. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Klägerin zitierten Urteils des Finanzgerichts Köln vom 5. Juli 1995 11 K 311/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1046), das eine von der BFH-Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten hatte; dieses Urteil hat der BFH mit Urteil vom 16. Dezember 1998 II R 53/95 (Deutsches Steuerrecht 1999, 375) aufgehoben.
2. Soweit die Klägerin den Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung (§ 76 FGO) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend macht, genügt die Begründung der Beschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung ergeht insofern gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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