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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: II B 134/03
Rechtsgebiete: FGO, BewG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
BewG § 9
BewG §§ 33 ff.
ZPO § 139 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Grundsätzliche Bedeutung

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) deshalb für gegeben, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) die grundsätzliche Absicht des Gesetzgebers verkenne, eine Besteuerung nach Verkehrswerten bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu vermeiden. Insofern gehe der gerichtliche Verweis auf § 9 des Bewertungsgesetzes (BewG) fehl, da insbesondere Abschn. B dieses Gesetzes nicht berücksichtigt werde.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger damit nicht dargetan. Als Einheitswert des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers wurde nicht der gemeine Wert (§ 9 BewG) angesetzt. Vielmehr erfolgte die Bewertung nach §§ 33 ff. BewG. Das FG hat lediglich ausgeführt, dass der so ermittelte Einheitswert weit niedriger als der gemeine Wert (§ 9 BewG) sei.

2. Mangelnde Sachaufklärung, rechtliches Gehör

a) Wird als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt, das FG habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel angeboten waren und nicht erhoben wurden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, inwiefern das Urteil des FG nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und ob und wie die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2003 II B 151/02, BFH/NV 2004, 472, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, inwiefern die von ihm angeführten tatsächlichen Umstände nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich wären. Er wendet sich vielmehr mit seiner Beschwerdebegründung im Kern gerade gegen diese sachlich-rechtliche Auffassung. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist damit nicht dargelegt.

b) Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 1997 VIII B 69/96, BFH/NV 1997, 875, und vom 23. April 1999 I B 120/98, BFH/NV 1999, 1360).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig gerügt. Er macht der Sache nach nicht geltend, dass das FG sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen und in den Entscheidungsgründen nicht verarbeitet habe (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314), sondern dass es aus seinem Vorbringen nicht die nach seiner Ansicht richtigen Folgerungen gezogen habe. Einen Grund für die Zulassung der Revision macht er damit nicht geltend (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214, unter II. 4.).

3. Ob der Kläger im Schriftsatz vom 25. Februar 2004 einen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat, braucht nicht geprüft zu werden. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der antragsgemäß verlängerten Frist für die Begründung der Beschwerde eingereicht worden und kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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