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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: II B 134/97
Rechtsgebiete: BewG, FGO


Vorschriften:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Streitig ist, ob der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus Verkäufen abzuleiten oder nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin auf den 31. Dezember 1988 auf ... DM je 100 DM des Stammkapitals fest. Zur Ermittlung dieses Werts hatte es das sog. Stuttgarter Verfahren angewendet.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, daß dieses Schätzungsverfahren nachrangig sei und nur dann berücksichtigt werden könne, wenn sich der gemeine Wert nicht aus Anteilsverkäufen im Jahr vor dem Feststellungsstichtag ableiten lasse. Diese Ableitung sei im Streitfall möglich. Darüber hinaus sei das Stuttgarter Verfahren eine veraltete Rechenmethode, die den heutigen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr gerecht werde.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Streitfall sei es nicht möglich, den gemeinen Wert der Anteile aus dem Kauf und Verkauf der Anteile des Gesellschafters A abzuleiten. Dieser Verkauf habe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden. Damit sei der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu schätzen. Als geeignetes Schätzungsverfahren habe der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung das sog. Stuttgarter Verfahren anerkannt. Die Berechnung durch das FA entspreche diesem Verfahren. Der Einwand der Klägerin, daß bei dem Stuttgarter Verfahren der Substanzwert überbetont und die Ertragserwartung vernachläßigt werde, dringe jedenfalls im Streitfall nicht durch. Die Klägerin habe bis zum Feststellungsstichtag stets positive Betriebsergebnisse erzielt. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Schätzung nach dem Stuttgarter Verfahren führe dazu, daß es bei ertragsschwachen Unternehmen wie der Klägerin zu einem überhöhten Anteilswert komme. In der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre bestehe Einigkeit, daß der Wert für ein Unternehmen zutreffend nur mit der Ertragsmethode ermittelt werden könne. Die Klärung der angemessenen, d.h. wirtschaftlich vertretbaren Bewertungsmethode liege im Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung des Rechts.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Dies ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 31. März 1995 XI B 151/94, BFH/NV 1995, 1071).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht.

Mit dem Hinweis darauf, daß in der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre Einigkeit darüber bestehe, daß der Wert für ein Unternehmen nur mit der Ertragsmethode ermittelt werden könne, wird nicht dargelegt, daß die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage angesichts der jahrzehntelangen Rechtsprechung und der gesetzlichen Vorgabe in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, wonach der Wert der Anteile unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen ist (s. dazu Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 183, 471, BStBl II 1991, 459), klärungsbedürftig sei.

Ende der Entscheidung

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